ArbG Siegburg – Az.: 5 Ca 1200/22 – Urteil vom 01.12.2022
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.200,00 EUR festgesetzt.
Zusammenfassung
(Symbolfoto: G-Stock Studio/Shutterstock.com)
In dem vorliegendem Urteil geht es um einem Streit zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmerin war eine Assistentin im Gesundheitswesen, die seit Abschluss ihrer Ausbildung bei dem Arbeitgeber beschäftigt war. Der Arbeitgeber erfuhr, dass die Arbeitnehmerin eine Party besucht hatte, während sie krankgeschrieben war. Die Arbeitnehmerin behauptet, sie habe unter psychischen Problemen gelitten und sich wirklich unwohl gefühlt, obwohl sie nicht bestreitet, die Party besucht zu haben. Der Arbeitgeber suspendierte die Arbeitnehmerin und entließ sie später wegen groben Fehlverhaltens. Die Arbeitnehmerin macht geltend, dass die Entlassung ungerechtfertigt war und dass sie ohne triftigen Grund entlassen wurde. Der Fall ist noch nicht abgeschlossen, und die Arbeitnehmerin versucht, ihre Entlassung für ungültig erklären zu lassen und eine Entschädigung zu erhalten.
Die Klägerin behauptet, dass sie keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die beiden Tage benötigt habe und dass dies nicht für ihre Arbeitsunfähigkeit spricht, sondern dafür, dass sie versucht hat, bei der Beklagten einen falschen Eindruck ihres Gesundheitszustands zu erwecken. Die Frist für die Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB wurde eingehalten, da der Kündigungsberechtigte erst am 07.07.2022 von den relevanten Fakten Kenntnis erlangt habe. Selbst wenn die Kündigung erst am 20.07.2022 als zugegangen gilt, wurde die Frist eingehalten. Die Mitarbeitervertretung wurde mit Schreiben vom 15.07.2022 wirksam angehört. Das Schreiben vom 05.07.2022 stellt keinen Verzicht auf weitere Konsequenzen dar, da die Klägerin nicht abgemahnt wurde und der zugrunde liegende Pflichtverstoß zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war. […]
Tatbestand
Die Parteien stritten u. a. um die Frage der Wirksamkeit der außerordentliche[…]