Bereitschaftszeiten Familienangehöriger
OLG Frankfurt, Az.: 16 U 102/12, Urteil vom 24.01.2013
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.4.2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
1. über die in erster Instanz zugesprochene Summe hinaus an den Kläger weitere 10.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszins aus einem Betrag von 10.000,00 € seit 23.01.2009, aus einem Betrag von jeweils weiteren 400,00 € seit dem 12.09.2009, 1.10.2009, 1.11.2009, 1.12.2009, 1.01.2010, 1.02.2010, 1.03.2010, 1.04.2010, 1.05.2010, 1.06.2010, 1.07.2010, 1.08.2010, 1.09.2010, 1.10.2010, 1.11.2010, 1.12.2010, 1.01.2011, 1.02.2011, 1.03.2011, 1.04.2011, 1.05.2011, 1.06.2011, 1.07.2011, 1.08.2011, 1.09.2011, und 1.10.2011 zu zahlen;
2. an den Kläger ab dem 1.11.2011 über die bereits ausgeurteilte Mehrbedarfsrente hinsichtlich der Pflegekosten hinaus weitere 400,00 € monatlich zu zahlen;
3. an den Kläger 14.737,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 23.1.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 80 % und die Beklagten 20 % zu tragen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht in dem vorliegenden Verfahren Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am ….2008 auf der Landstraße zwischen O1 und O2 ereignet hat. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine Myelonkontusion HWK 4 bis HWK 6, eine Spinalkanalstenose Maximum HWK 4/HWK 6, eine Gelenkfraktur HWK linksseitig, eine Instabilität der Halswirbelsäule HWK 5/6 und eine Tetraparese. Er befand sich bis zum 12.1.2009[…]