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Rechtsmittelverzicht in einem Vergleich – Berufung

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OLG Rostock, Az.: 3 U 71/18, Urteil vom 20.06.2019

1. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 31.07.2018 – 10 O 135/17 (1) – wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen sowie des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1. genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens und des Vergleichs wird auf 180.000,00 € festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung erster Instanz wird abgeändert und der Streitwert auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 180.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über das Erbrecht nach dem am 23.10.2015 verstorbenen K. J.

Wegen der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen und der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug.

Der Beklagte und Widerkläger hat sich zunächst gegen dieses Urteil gewandt und unter Abweisung der Klage widerklagend die Feststellung weiter verfolgt, dass er Erbe nach K J sei. Wegen des Vorbringens des Berufungsklägers zweiter Instanz nimmt der Senat insbesondere auf die Berufungsbegründungsschrift Bezug.

In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, in dessen Ziffer 1 Satz 1 es heißt:

„Der Beklagte nimmt hiermit seine Bedenken gegen die Erbenfeststellung des Klägers nach dem Erblasser K. J. bindend zurück und ist damit einverstanden, dass die Erbenfeststellung nach K. J. zugunsten des Klägers getroffen wird.“

II.

Der Vergleich vom 13.06.2019 war nicht geeignet, das Berufungsverfahren zu beenden. Eine verfahrensbeendende Vereinbarung haben die Parteien in diesem Vergleich nicht getroffen. Nach mündlicher Verhandlung ist der Senat daher berufen, abschließend durch Urteil zu entscheiden. Eine § 156 FamFG vergleichbare, auf die Erbenfeststellung anwendbare Norm der ZPO ist nicht ersichtlich.

Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Berufungskläger in dem Vergleich vom 13.06.2019 in Ziffer 1 Satz 1 einen Rechtsmittelverzicht erklärt hat. Zwar enthält der Wortlaut des Vergleiches das Wort Rechtsmittelverzicht oder eine andere ausdrückliche Formulierung eines Verzichtes nicht. Das ist aber für einen wirksamen Rechtsmittelverzicht auch nicht erforderlich. Der Rechtsmittelverzicht kann auch in einer einvernehmlichen Vereinbarung erfolgen, wobei er nicht zwingend als Verzicht bezeichnet werden muss. Es genügt wenn der Wille hinreichend deutlich wird, das es […]


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