AG Bremen, Az.: 7 C 294/13, Urteil vom 04.04.2014
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gesamten vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihr gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sei.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses C.-straße 22 in Bremen.
Bei dem Nachbargrundstück C.-straße 21 handelt es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese besteht aus 2 Wohnungseigentumseinheiten. Hierbei ist die Beklagte die Eigentümerin des Wohnungseigentums Nr. 1 sowie Frau H. die Eigentümerin des Wohnungseigentums Nr. 2, dies jeweils zu 1/2 (ein halb) Miteigentumsanteil an dem Grundstück.
Zwischen dem Haus der Klägerin sowie dem Haus auf dem Nachbargrundstück C.-straße 21 befindet sich ein ca. 83 cm breiter Gang. Die jeweiligen Grundstücksgrenzen verlaufen in der Mitte des Ganges zwischen den Häusern. Im Grundbuch für das Haus C.-straße 22 (VR 58 Bl. XXX) sowie in den beiden Wohnungsgrundbüchern für das Grundstück C.-straße 21 (VR 58 Bl. XXX und Bl. XXX) ist jeweils ein Gangrecht eingetragen: „Recht des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks C.-straße“ 22 bzw. 21, „den zwischen diesem und jenem Grundstück belegenen nach der C.-straße ausmündenden Gang gemeinsam mit diesem Grundstück zu benutzen und zu unterhalten.“
Die Klägerin beabsichtigte, unter anderen an der Giebelseite ihres Hauses ein Wärmedämmverbundsystem aufbringen zu lassen. Nachdem die weitere Wohnungseigentümerin Frau H. hierzu bereits ihr Einverständnis erklärt hatte, wurde die Beklagte vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 27. Mai 2010 (Bl. 5 der Akte) dazu aufgefordert, ebenfalls ihre Zustimmung zu erteilen. Hierbei wurde insbesondere auf § 24 a des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB) abgestellt. Mit Schreiben vom 8. Juni 2010 (Bl. 7 der Akte) wurde dies seitens der Beklagten abgelehnt.
Mit ihrer Klage vom 23. Juli 2010 nahm die Klägerin die Beklagte auf entsprechende Duldung in Anspruch (Landgericht Bremen Az. 3 O 1323/10 (a)). Mit Urteil vom 10. April 2013 wurde die Beklagte antragsgemäß zur Duldung verurteilt. Das Landgericht hat hierbei Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten, durch Einholung einer amtlichen A[…]