AG Hamburg-Blankenese, Az.: 532 C 3/10, Beschluss vom 30.04.2010
1. Der sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 28.4.2010 wird nicht abgeholfen. Sie wird dem Landgericht Hamburg zur Entscheidung vorgelegt.
2. Der Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist vom 28.4.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, denn es liegt keine gerichtliche Entscheidung vor, gegen die sich die Beklagten mit der Beschwerde wenden könnten.
Soweit die Beklagte unter Berufung auf die Entscheidung des LG Köln, NJW-RR 1987, S. 143, die Auffassung vertreten, dass eine „Versagung“ der Räumungsfrist i. S. d. § 721 Abs. 6 Nr. 1 ZPO auch dann vorliegt, wenn der Räumungsschuldner – wie hier – vor Schluss der mündlichen Verhandlung keinen Räumungsfristantrag gestellt hat und das Räumungsurteil zur Frage der Räumungsfrist insgesamt schweigt, folgt das Gericht dem nicht. Diese Rechtsauffassung wäre evtl. haltbar, wenn § 721 Abs. 1 ZPO das Gericht ausnahmslos dazu verpflichten würde, auch ohne Antrag über eine Räumungsfristgewährung zu entscheiden. Das ist aber nicht der Fall. Nach dem klaren Wortlaut des § 721 Abs. 1 ZPO kann das Gericht dem Schuldner (auf Antrag oder) von Amts wegen eine Räumungsfrist gewähren. Dem Gericht steht also ein Ermessen zu, eine solche Entscheidung zu treffen. Die Möglichkeit, auch amtswegig eine Räumungsfrist zu gewähren, dient dabei offenkundig dem Schutz des Räumungsschuldners: Könnte eine Räumungsfrist nämlich nur auf Antrag gewährt werden, so bestünde die Gefahr, dass der rechtsunkundige und im Amtsgerichtsprozess häufig anwaltlich nicht vertretene Räumungsschuldner allein deswegen einem alsbald vollstreckbaren Räumungstitel ausgesetzt ist, weil er das Antragserfordernis nicht kennt und deswegen die rechtzeitige Stellung des Räumungsfristantrags – auf deren Notwendigkeit das Gericht angesichts seiner Neutralitätspflicht auch kaum hinweisen dürfte – unterlässt. Das Gesetz gibt dem Gericht angesichts dieser Gefahr die Möglichkeit , eine Räumungsfrist zu gewähren, um damit Fällen gerecht zu werden, in denen erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Räumungsschuldner eine Räumungsfrist benötigen wird. Es ist dagegen nicht Sinn des Gesetzes, in jedem Falle eine Entscheidung des Gerichts zu veranlassen, auch wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine solche Entscheidung benötigt wird. Wäre es das Anliegen des Gesetzgebers gewesen, das Gericht stets und in jedem Falle zu einer Entscheidung über die Frage der Gewährung[…]