BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 2 AZR 1067/06
Urteil vom 29.11.2007
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. Juli 2006 - 19/3 Sa 1353/05 - aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.
Der am 30. April 1970 geborene, verheiratete und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 1. August 1992 bei der beklagten Stadt als Kraftfahrer in deren Entsorgungsbetrieb, der nach dem Hessischen Eigenbetriebsgesetz (idF vom 9. Juni 1990 - GVBl. I S. 154) als Eigenbetrieb organisiert ist, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeiter der gemeindlichen Verwaltungen und Betriebe - BMT-G II - Anwendung.
Nachdem der Kläger in den letzten zwei Jahren zwölf Verkehrsunfälle mit Müllfahrzeugen der Beklagten verursacht hatte, bei denen zum Teil erhebliche Sachschäden von der Haftpflichtversicherung, dem Kommunalversicherer GVV, reguliert worden sind, setzte die Beklagte nach dem 8. Juli 2004 den Kläger bei unveränderter Vergütung als Mülllader ein. Ein auf Veranlassung der Beklagten erstelltes medizinisches Gutachten vom 2. September 2004 attestierte dem Kläger eine Fahrtauglichkeit.
Nach Häufung von Verkehrsunfällen mit Müllfahrzeugen der Beklagten war bei der GVV der Verdacht entstanden, Mitarbeiter der Beklagten würden vorsätzlich und in kollusivem Zusammenwirken mit Unfallgegnern Verkehrsunfälle herbeiführen. Eine Auswertung von Verkehrsunfällen der letzten drei Jahre durch die GVV hatte ergeben, dass bei Unfällen mit Müllfahrzeugen der Beklagten häufig hochwertige Fahrzeuge betroffen und den Unfallgegnern hohe Schäden (mindestens 5.000,00 Euro) entstanden waren sow[…]