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Urheberrechtsverletzung – Fernseher in Pizzeria

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AG Frankfurt – Az.: 32 C 1565/22 (90) – Urteil vom 09.12.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Zusammenfassung
(Symbolfoto: travelview/Shutterstock.com)

Die Klägerin verlangt Schadensersatz von dem Beklagten, weil sie behauptet, dass er an bestimmten Tagen in seinem Pizzaladen Musikstücke öffentlich abgespielt hat, für die sie Nutzungsrechte besitzt. Der Beklagte bestreitet dies und gibt an, dass der Fernseher nur für seine Familie und Mitarbeiter genutzt wurde und nur ausnahmsweise für Kunden eingeschaltet wurde. Das Gericht entscheidet, dass die Klage nicht gerechtfertigt ist, da der Beklagte kein Urheberrecht verletzt hat, da er die Musik nicht für eine Mehrheit der Öffentlichkeit bestimmt hatte. Der Gastraum des Beklagten war für die Öffentlichkeit geschlossen und die Zahl der Kunden, die vor Ort bestellten oder ihre Pizza abholten, war gering. Darüber hinaus beweisen die Aussagen des Zeugen A nichts Gegenteiliges, da es nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei den Gästen um einen geschlossenen Personenkreis handelte. Das Gericht weist die Klage ab und legt die Kosten der Klägerin auf. Eine Berufung ist nicht gestattet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Schadensersatz gemäß § 15 i.V.m. § 97 Abs. 2 UrhG.

Der Beklagte betreibt in Rüsselsheim in der [Straße] die Pizzeria [Name], die über einen Lieferdienst verfügt. Der Großteil der verkauften Speisen wird über diesen Lieferdienst zu den Kunden gebracht; ein Teil der Kundschaft kommt selbst in das Geschäft, um die Waren dort abzuholen. Darüber hinaus verfügte die Pizzeria [Name] im Jahr 2018 über einen Gastraum mit ca. 5 Tischen. In diesem Gastraum war an der Wand ein Fernseher angebracht und angeschlossen. Der Beklagte und seine Familie wohnen in demselben Haus, in dem sich die Pizzeria befindet; die Kinder des Beklagten halten sich teilweise in den Geschäftsräumlichkeiten auf.

Die Klägerin behauptet, am 8. Februar 2018, am 4. Juni 2018 und am 18. November 2018 habe ihr Außendienstmitarbeiter, der Zeuge A, jeweils beim Betreten des Lokals festgestellt, dass der Fernseher mit angestelltem Ton gelaufen sei. Am 18.11.2018 hätten sich a[…]


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