Bundesgerichtshof
Az: IX ZR 189/08
Urteil vom 03.12.2009
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2009 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. September 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem am 20. Juli 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ehemannes der Beklagten (fortan Schuldner). Der Schuldner, der als Vorstand mehrerer Unternehmen tätig war, hatte bei der G. Versicherung (nachfolgend Versicherung) eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Hieraus standen ihm im Versicherungsfall jährlich 60.000 EUR, zahlbar in monatlichen Teilbeträgen von jeweils 5.000 EUR zu. Mit schriftlicher Erklärung vom 14. Oktober 2003 übertrug der Schuldner die Rechte aus dieser Versicherung auf die Beklagte. Mit Schreiben vom 2. September 2005 erkannte die Versicherung ihre Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeitsversicherung rückwirkend ab August 2002 an. Sie kündigte an, zum 1. Oktober 2005 die monatlichen Zahlungen aufzunehmen und den in der Vergangenheit aufgelaufenen Betrag an die Beklagte auszuzahlen. Im Januar 2006 erklärte der Insolvenzverwalter die Anfechtung der Abtretung an die Beklagte nach § 134 InsO. Mit der Klage begehrt er die Auskehrung der von der Versicherung an die Beklagte gezahlten Beträge und Rückgewähr der auf sie übertragenen Berufsunfähigkeitsversicherung an die Masse.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anfechtungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat gemeint, die Übertragung der Versicherungsnehmerstellung auf die Beklagte stelle mangels Gläubigerbenachteiligung keine anfechtbare Rechtshandlung dar. Die Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung unterliege nicht dem Insolvenzbeschlag. Als arbeitsentgeltähnliches Einkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO sei sie nac[…]