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Erbengemeinschaft – Mitwirkungspflicht an Aufgebotsverfahren nach § 1170 BGB

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OLG Karlsruhe – Az.: 4 U 77/15 – Urteil vom 31.05.2016

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 09.03.2015 im Kostenausspruch aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, folgende Willenserklärung abzugeben:

Hiermit erkläre ich mein Einverständnis dahingehend, dass die nach dem Eintritt er Gesamtrechtsnachfolge zu Lasten der Erbengemeinschaft nach Ableben ihrer am in verstorbenen Mutter, Frau, geborene, bereits entstandenen Kosten im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des zum Nachlass gehörigen, im Grundbuch der Gemeinde unter Nr., Flst. Nr. eingetragenen bebauten Grundstücks, …, aus dem Konto der Erblasserin bei der Sparkasse, Kontonr., aufgebracht werden, wobei diese Kosten sich im Einzelnen zusammensetzen aus

1. Kosten der Instandhaltung, des Betriebs und der Verwaltung der oben genannten Immobilie in Höhe von 1.435,39 Euro gemäß Aufstellung der Beklagten vom 28.06.2011 bis 18.06.2013, betreffend Kosten für Wasser, Abwasser, Grundsteuer und Schornsteinfeger,

2. Kosten für Hausmeistertätigkeiten der Frau in Höhe von 401,52 Euro gemäß Bescheinigung der Knappschaft Bahn See vom 24.01.2012,

3. Kosten für Arbeiten des Schornsteinfegermeisters in Höhe von 82,61 Euro gemäß Rechnung vom 19.09.2013 (Rechnungsnr.) sowie diesbezügliche Mahnkosten in Höhe von 5 Euro gemäß Zahlungserinnerung vom 17.01.2014 (Rechnungsnr.),

4. Grundsteuer für das Jahr 2014 in Höhe von 239,61 Euro gemäß Veranlagungsbescheid der Gemeinde vom 15.01.2014 (Buchungszeichen) sowie Mahnkosten in Höhe von 5 Euro gemäß Mahnungen der Gemeinde vom 21.01.2014 (Buchungszeichen).

Ferner erkläre ich mich mit der Aufbringung der Grundsteuer für die Folgejahre ab 2015 aus dem o.g. Konto der Erblasserin einverstanden.

3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtstreits beider Instanzen haben die Klägerin 9/10, der Beklagte Ziff. 1 und der Beklagte Ziff. 2 jeweils 1/20 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 13.209,24 Euro.
Gründe
I.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe für den Sach- und Streitstand im ersten Rechtszug und die getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Kla[…]


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