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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ärztliche Aufklärungspflicht bei Covid-19-Impfungen mit mRNA-Impfstoff

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LG Heilbronn – Az.: Wo 1 O 65/22 – Urteil vom 14.02.2023

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


Zusammenfassung
Die Klägerin hat die Beklagte verklagt, weil sie nach zwei COVID-19-Impfungen Komplikationen hatte und Schmerzensgeld und Schadensersatz verlangt. Die Klägerin hatte den Impfstoff von Biontech/Pfizer in einer Pflegeeinrichtung erhalten, in der sie arbeitete. Sie hatte am 21.12.2020 einen Aufklärungsbogen ausgefüllt, in dem sie angab, keine Fragen zu haben und der Impfung zuzustimmen. Sie wollte jedoch nicht auf das ärztliche Aufklärungsgespräch verzichten. Die Klägerin behauptet, dass sie nicht ausreichend über die Risiken der Impfung aufgeklärt wurde und dass ihre Einwilligung deshalb unwirksam ist. Sie gibt an, dass sie nach der Impfung an einer Autoimmunkrankheit, einer Enzephalitis, leide und auf Dauer arbeitsunfähig sei. Die Klägerin fordert ein Schmerzensgeld von mindestens 50.000 EUR sowie Schadensersatz für Haushaltsführung und Erwerbsausfall. Die Beklagte hat sich zu den Vorwürfen noch nicht geäußert. […]

Tatbestand
(Symbolfoto: BaLL LunLa/Shutterstock.com)

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Komplikationen nach zwei COVID-19-Impfungen in Anspruch.

Die Klägerin absolvierte in einer Pflegeeinrichtung in Bretzfeld-Schwabbach eine Ausbildung zur Kranken- und Altenpflegerin. Die Beklagte impfte die Klägerin in der Pflegeeinrichtung mit dem Impfstoff des Unternehmens Biontech/Pfizer gegen COVID-19.

Die dortige Pflegedienstleiterin hatte der Klägerin am 21.12.2020 einen Aufklärungs- und Anamnesebogen des Sozialministeriums ausgehändigt. Die Klägerin füllte diese Unterlagen am 21.12.2020 aus und sie unterschrieb das „Aufklärungsmerkblatt“. Wegen des Inhalts der schriftlichen Aufklärung wird auf das Aufklärungsmerkblatt (Anl. B1) Bezug genommen.

Auf dem Anamnesebogen beantwortete sie alle Fragen mit „nein“ und kreuzte folgende Stellen an:

· Ich habe keine weiteren Fragen.

[…]


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