OLG Frankfurt – Az.: 20 W 93/17 – Beschluss vom 24.04.2017
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: EUR 4.090,34
Gründe
I.
Die Antragsteller sind seit 2016 jeweils zu 1/2 als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundbesitzes eingetragen, der ursprünglich im Grundbuch von X, Blatt 1, verbucht war.
In Abt. III lfd. Nr. 1 ist seit dem 23.04.1958 eine Hypothek in Höhe von EUR 4.090,34 zu Gunsten der Y-Bank in Gesamthaft mit dem Grundbuchblatt 2 eingetragen. Auf den genauen Wortlaut und Inhalt der Eintragungsvermerke wird ergänzend Bezug genommen.
Ursprünglich hatte es sich hierbei um eine Briefhypothek gehandelt. Der Voreigentümer des streitgegenständlichen Grundbesitzes Herr A führte bezüglich des Hypothekenbriefs ein Aufgebotsverfahren durch. Infolgedessen wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts O1 vom 03.12.2015, Az. … (Bl. 40 f. d.A.), der Hypothekenbrief mit der Nr. … bezüglich der in Abt. III lfd. Nr. 1 eingetragenen Hypothek für kraftlos erklärt.
Rechtsnachfolgerin der Y-Bank war zunächst die Z-Bank und sodann die W-Bank.
Mit Schriftsatz vom 19.02.2016, Bl. 42 d.A., hat der verfahrensbevollmächtigte Notar die Löschung der in Abt. III lfd. Nr. 1 eingetragenen Hypothek beantragt, dies unter Bezugnahme auf den Löschungsantrag aus dem notariellen Kaufvertrag vom 05.06.2015 (UR-Nr. …/2015 des verfahrensbevollmächtigten Notars, Bl. 2 ff. d.A.). Als Anlage hat er die Zweitausfertigung einer an die Eltern der Antragstellerin erteilten löschungsfähigen Quittung seitens der Z-Bank vom 30.12.2002 beigefügt, in welcher diese bekennt, hinsichtlich der in Abt. III lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld durch die Schuldner befriedigt worden zu sein (Bl. 43 d.A.).
Mit Schreiben vom 08.04.2016 (Bl. 46 d.A.) hat die Grundbuchrechtspflegerin im Wege der Zwischenverfügung drauf hingewiesen, dass im Falle der Löschung eines Grundpfandrechts aufgrund Quittung die Bewilligung der Personen, die den Gläubiger befriedigt haben, in öffentlich beglaubigter Form vorzulegen sei. Die vorgelegte Quittung sei unzureichend, da aus ihr nicht hervorgehe, wer wann gezahlt habe. Diese Angaben seien nachzureichen sowie die Löschungsbewilligung der Personen einzureichen, die die Forderung gezahlt haben.
Auf Bitten des verfahrensbevollmächtigten Notars mit Schriftsatz vom 20.10.2016 wurde das ebenfalls bei der Akte befindliche Original der Zweitausfertigung der löschungsfähigen Quittung vom 30.12.2002 an diesen zurückgesandt. Bei der Akte befindet s[…]