LG Stuttgart, Urteil vom 18.09.2012, Aktenzeichen: 16 O 243/12
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 553,29 € zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.541,92 € vom 22.02.2012 bis 07.03.2012, aus 4.072,34 € vom 08.03.2012 bis 05.06.2012 und aus 553,29 € seit 06.06.2012. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 399,02 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.06.2012 zu bezahlen. 3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch 56 %, der Kläger 44 %. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Streitwert: 5.504,78 € 
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall trug sich wie folgt zu: Die Zeugin … war mit ihrem Fahrzeug, nachdem es einen Motorschaden gehabt hatte, auf der Auffahrt der B 312 zur B 27, Fahrtrichtung Stuttgart, zum Stehen gekommen. Die Auffahrt ist an dieser Stelle einspurig, die B 27 zwei-spurig. Eine Standspur ist an dieser Stelle nicht vorhanden. Es herrschte Dunkelheit. Sie rief auf ihrem Handy den ADAC an, dessen Vertreter ihr mitteilte, dass ein Helferfahrzeug erst in frühestens 45 Minuten kommen könne. Daraufhin rief die Zeugin … die in der Nähe wohnhafte Ehefrau des Klägers, die Zeugin … an und bat sie, ihr zu Hilfe zu kommen. Frau … fuhr mit dem Pkw des Klägers, einem Chrysler Grand Voyager mit dem amtlichen Kennzeichen …, zur Unfallstelle und hielt hinter dem liegen gebliebenen Fahrzeug der Zeugin …. Sie machte das Warnblinklicht und die Innenraumbeleuchtung an. Ein Warndreieck wurde weder von der Zeugin … noch von der Zeugin … aufgestellt. Der Beklagte Ziff. 1 fuhr mit dem bei der Beklagten Ziff. 2 versicherten Fahrzeug der Marke Smart mit dem amtlichen Kennzeichen … von der B 312 kommend auf die Auffahrt zur B 27, wo das klägerische Fahrzeug hinter dem Fahrzeug von Frau … stand. Vor und hinter dem Beklagtenfahrzeug fuhr jeweils ein weiteres Fahrzeug. Das Fahrzeug vor dem Beklagten bremste auf der Auffahrt ab und wich sodann dem stehenden Fahrzeug des Klägers nach links aus. Der Beklagte Ziff. 1 versuchte, nachdem er das Fahrzeug des Klägers gesehen hatte, ebenfalls nach links auszuweichen. In der Zwischenzeit war jedoch das ursprünglich hinter ihm befindliche Fahrzeug bereits auf die B 27 aufgefahren und fuhr links vom Beklagten Ziff. 2, so dass dieser nicht nach links ausweichen konnte. Es kam nach einer vergeblichen Vollbremsung zu einer Kollision der Fahrzeugfront des Beklagtenfahrzeugs mit dem Heck des Klägerfahrzeugs, das zudem auf das davor haltende Fahrzeug der Zeugin … aufgeschoben wurde. Der Fahrzeugschaden auf Totalschadensbasis betrug 4.250,– €. Es entstanden Abschleppkosten in Höhe von 707,22 €. Der Kläger macht geltend, dass der Beklagte Ziff. 1 alleiniger Unfallverursacher sei und daher den Schaden zu 100 % zu tragen habe….