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Aufhebung des Briefausschlusses bei Grundpfandrecht

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OLG Hamm – Az.: I-15 W 19/15 – Beschluss vom 21.01.2015
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bedarf die Aufhebung des Briefausschlusses bei einem Grundpfandrecht (§ 1116 Abs. 3 BGB) nicht der Zustimmung anderer dinglich Berechtigter (Erman/Wenzel, BGB, 14. Aufl., § 1116 Rdn. 8; juris/PK/Reischl, BGB, 7. Aufl., § 1116 Rdn. 21; Mayer in Bauer (v. Oefele, GBO, 3. Aufl., AT IV Rdnr. 145; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdnr. 2520 mit 2523; Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., § 1116, Rdnr. 5). Denn die Aufhebung des Briefausschlusses verändert weder den Haftungsumfang noch den Rang des Grundpfandrechts. Die erhöhte Verkehrsgängigkeit eines Briefrechts betrifft die anderen dinglich Berechtigten allenfalls mittelbar und in wirtschaftlicher Hinsicht, was für die Annahme einer Betroffenheit im Sinne des § 19 GBO nicht ausreicht.


✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt

Was ist ein Grundpfandrecht?
Ein Grundpfandrecht ist ein dingliches Verwertungsrecht, das dem Gläubiger das Recht gibt, eine Immobilie im Falle eines Zahlungsausfalls des Schuldners zu verwerten, beispielsweise durch eine Zwangsversteigerung. Es stellt eine rechtliche Belastung einer Immobilie dar und dient als Sicherheit für den Darlehensgeber. Grundpfandrechte sind im Grundbuch in Abteilung III eingetragen und die Rangfolge richtet sich nach dem Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch.

Es gibt drei Arten von Grundpfandrechten: Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld. Die Hypothek ist an das entsprechende Darlehen gekoppelt, während die Grundschuld keine konkrete Forderung nennt und für verschiedene Forderungen verwendet werden kann. Die Rentenschuld ist ein Unterfall der Grundschuld.

Die Kosten für die Eintragung eines Grundpfandrechts, wie die notarielle Beurkundung und die Eintragung im Grundbuch, werden in der Regel vom Käufer oder Darlehensnehmer getragen.

Ein Grundpfandrecht bezieht sich nicht nur auf das Grundstück, sondern auch auf darauf befindliche Gebäude und wesentliche Bestandteile, wie beispielsweise die He[…]


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