Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Az: 6 Sa 1629/11
Urteil vom 30.09.2011
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. Juli 2011 – 53 Ca 5960/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2.Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin steht seit dem 1. August 1993 in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten.
Dieser kündigte ihr mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 zum 30. April 2011 und sodann mit Schreiben vom 12. November 2010 fristlos und hilfsweise zum 31. Mai 2011. Durch inzwischen rechtskräftiges Urteil vom 10. Februar 2011 stellte das Arbeitsgerichts Berlin den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses fest und verurteilte den Beklagten zugleich zur Weiterbeschäftigung der Klägerin.
Nach Ende einer Krankschreibung der Klägerin für die Zeit vom 20. Oktober 2010 bis 18. März 2011 wandte sich der Beklagte an sie mit Schreiben vom 18. März 2011 (Abl. Bl. 58 d.A.), worin es heißt:
„§ 10 Nr. 3.3. RTV Angestellte regelt für den Fall der Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr, dass der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Urlaubsjahres gewährt und genommen werden muss.
In Anwendung dieser tarifvertraglichen Regelung sind wir bereit bzw. Sie verpflichtet, den Resturlaub von 22 Tagen im Zeitraum vom 21.03.2011 bis einschließlich 19.04.2011 zu gewähren bzw. anzutreten.“
Dies lehnte die Klägerin mit Schreiben ihrer späteren Prozessbevollmächtigten vom 21. März 2011 ab und forderte den Beklagten auf, es ihr zu ermöglichen, den restlichen Jahresurlaub aus 2010 noch bis zum Ende des Jahres anzutreten. Ein bereits unter dem 18. März 2011 beim Arbeitsgericht Berlin gestellter Antrag auf Erlass einer gegen ihre Beurlaubung gerichteten einstweiligen Verfügung wurde ohne mündliche Verhandlung am 25. Mär 2011 zurückgewiesen.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Feststellung, dass ihr für 2010 noch 22 Tage Erholungsurlaub zustünden.
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte ha[…]