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Verkehrsunfall – Schadensersatz bei Rückwärtsfahrt

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AG Potsdam – Az.: 24 C 234/19 – Urteil vom 06.02.2020 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 877,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2019 hinsichtlich des Beklagten zu 1) und seit dem 31.07.2019 hinsichtlich der Beklagten zu 2) zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 108,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 27.07.2019 hinsichtlich des Beklagten zu 1) und seit dem 31.07.2019 hinsichtlich der Beklagten zu 2) zu zahlen. 3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 877,31 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 27.02.2019 auf dem … ereignete. Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Eigentümerin, Halterin und Fahrerin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …, der Beklagte zu 1) war Halter und Fahrer des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw mit dem Kennzeichen …. Am Unfalltag befuhr die Klägerin den Parkplatz zwischen den Parkreihen in Richtung Imbiss. Der Beklagte zu 1) parkte mit seinem Pkw in einer Parkreihe, und zwar rechter Hand vom klägerischen Fahrzeug aus gesehen, wobei das Heck des Beklagtenfahrzeugs zum Weg gewandt war. Der Beklagte zu 1) parkte mit seinem Pkw rückwärts aus, wobei es zu einer Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug kam. Die Klägerin ließ außergerichtlich einen Kostenvoranschlag des Autohauses … in … welcher Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.587,58 EUR auswies. Die Beklagte zu 2) ließ außergerichtlich den Kostenvoranschlag prüfen und kam zu einem Nettoreparaturkostenbetrag von 1.450,53 EUR. Unter dem 06.06.2019 rechnete die Beklagte zu 2) unter Berücksichtigung eines Nettoreparaturkostenbetrages von 1.450,53 EUR und einer Haftungsquote zu 50 % ab und zahlte an die Klägerin auf die Reparaturkosten 725,27 EUR und auf die geltend gemachte Kostenpauschale von 30,00 EUR 15,00 EUR. Die Klägerin behauptet zum Unfallhergang, dass sie am Unfalltag den Parkplatz befahren habe und dass der Blinker am Beklagtenfahrzeug nicht in Betrieb gewesen sei und dass die Klägerin das Fahrzeug des Beklagten zu 1) deshalb nur am Rande als parkendes Fahrzeug in einer Reihe parkender Fahrzeuge wahrgenommen habe. Als die Klägerin mit ihrem Fahrzeug fast die Höhe des Beklagtenfahrzeugs erreicht gehabt hatte, habe sich dieses plötzlich und ohne vorherige Ankündigung durch einen eingeschalteten Blinker rückwärts in Bewegung gesetzt und sei dabei mit dem Heck gegen die vordere Ecke des vorbeifahrenden klägerischen Fahrzeugs gefahren. Zur Schadenshöhe behauptet die Klägerin, dass sowohl die Anfahrt zur Firma … als auch zur Firma … wirtschaftlich nicht zumutbar sei, da die Fahrtdauer bei Berufsverkehr über 1 Stunde andauere. Die Klägerin errechne ihren Schaden wie folgt: Nettoreparaturkosten 1.587,58 EUR Kostenpauschale 30,00 EUR abzgl. gezahlter 740,27 EUR = 877,31 EUR Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen….


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