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Verkehrsunfall bei Ausfall der Bahnübergangssicherungsanlage

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OLG Celle – Az.: 14 U 133/22 – Urteil vom 31.01.2023

Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das am 27. September 2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg – 2 O 19/21 – wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das das am 27. September 2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg – 2 O 19/21 – wird zurückgewiesen, soweit sie sich nicht gegen die Verurteilung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren nach einer 1,6 Gebühr in Höhe von 475,88 € richtet.

Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten zu 1) wird das am 27. September 2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg – 2 O 19/21 – im Tenor zu Ziffer 2. hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens sowie zu Ziffer 4. hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilweise abgeändert und unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung in Höhe von 22.666,67 € hinsichtlich des landgerichtlichen Urteilstenors zu 1. insgesamt neu gefasst wie folgt:

(Symbolfoto: Peeradontax/Shutterstock.com)

1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 33.333,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 56.000,00 für die Zeit vom 14. Juli 2021 bis zum 20. Dezember 2022 und auf 33.333,33 € seit dem 21. Dezember 2022 zu zahlen.

2. Die Beklagten zu 1) und 2) werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 4.795,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Juli 2021 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jedwede weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus Anlass des Schienenbahnunfalls vom 02. August 2019 um 10:42 Uhr in R.-E., B. Straße, Bahnkilometer …, Bahnstrecke von H. O. nach R., Gleis/Bahnübergang zu 100 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

4. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamt[…]


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