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Überwuchs von Wurzeln über Grundstücksgrenze – Unterlassungsanspruch

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LG Itzehoe, Az.: 6 O 388/11, Urteil vom 18.09.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.225,– EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 24. November 2011 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach Durchführung der Arbeiten an dem Schuppen auf dem Grundstück W. in We. die auf 3.225,– EUR anfallende Mehrwertsteuer zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.

5. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % de jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes W. in We.. Auf dem Nachbargrundstück, dessen Eigentümerin die Beklagte ist, wächst eine 20 m hohe Birke.

Symbolfoto: Von sculpies /Shutterstock.com

Die Birke und mögliche Beschädigungen durch ihr Wurzelwerk am Grundstück des Klägers waren Gegenstand eines Verfahrens vor dem Amtsgericht Itzehoe zum Aktenzeichen 54 C 394/03. Dort hatte der hiesige wie dortige Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass der Kläger die in sein Grundstück W. in We. von den auf dem Grundstück der Beklagten W. in We. stehende Birke eindringenden Wurzeln vollständig und gefahrlos entfernen kann. Diese Klage wurde durch Urteil des Zeugen B. vom 19. September 2003 auf die mündliche Verhandlung vom 22. August 2003, die in Form eines Ortstermins durchgeführt wurde, abgewiesen. Wegen des Inhaltes der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2002 auf die Anlage zum Schriftsatz vom 05. März 2012 (Bl. 64 ff. d. A.) verwiesen, wegen des Inhaltes des Urteils die beigezogene Akte 54 C 394/03.

Der Kläger machte am 8. Februar 2007 ein Prozesskostenhilf[…]


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