LG Frankfurt – Az.: 2/9 S 63/12
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Königstein im Taunus vom 10.08.2012, Az.: 21 C 1674/11 (19) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Amtsgericht Königstein im Taunus zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung rückständiger Hausgeldforderungen.
Mit Schreiben vom 14.09.2011 erstellte der jetzige Hausverwalter die Hausgeldabrechnungen für die Jahre 2006 bis 2009 über insgesamt 10.502,00 € und forderte den Beklagten zur Zahlung bis zum 07.10.2011 auf (Anlage K 2). Im Einzelnen macht die Hausverwaltung folgenden Rückstände geltend:
Jahr 2006 (Anlage K 10, 11, 12, 13) 4.977,00 €
Jahr 2008 (Anlage K 7, 8, 9) 3.976,00 €
Jahr 2009 (Anlage K 4, 5, 6) 1.550,00 €
Eine Zahlung hierauf erfolgte nicht.
Der Beklagte verfügt bereits seit 1997 über keinen Wohnsitz in Deutschland mehr. Derzeit hat er seinen ständigen Wohnsitz in London. Er war bis zum 20.08.2010 Miteigentümer der WEG, bevor er seinen Anteil (Apotheke, Praxis und beide Wohnungen im Obergeschoss) an die weiteren Miteigentümer veräußerte. Eigentümer aller Wohnungen der Liegenschaft sind seitdem die Eheleute … zu jeweils 1/2.
Das Amtsgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat die Klage mit Urteil vom 10.08.2012 abgewiesen, nachdem es bereits mit Verfügung vom 06.06.2012 darauf hingewiesen hat, dass es sich örtlich für unzuständig erachtet. Zur Entscheidung führte es aus, dass das Amtsgericht Königstein für die Klage international unzuständig sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Amtsgerichts vom 10.08.2012 (Blatt 149 ff. der Akte) verwiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung unter Aufrechterhaltung der Anträge und unter Verweis auf den erstinstanzlichen Vortrag.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 10.08.2012 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Königstein, Az. 21 C 1674/11 (19) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 10.502,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2011 zu zahlen.
Hilfsweise beantragt sie, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Königstein zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzl[…]