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Ehegatten-Vereinbarung in Kontoeröffnungsunterlagen für Sparkonto – Schenkung an Ehegatten

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OLG Bamberg – Az.: 3 U 157/17 – Beschluss vom 24.08.2018

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 05.09.2017, Az. 11 O 162/17, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 05.09.2017 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.429,38 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist durch einstimmigen Beschluss des erkennenden Senats ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, weil sie ohne jedwede Aussicht auf Erfolg und somit offensichtlich unbegründet ist.

Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 25.06.2018, in welchem auf die beabsichtigte Verfahrensweise hingewiesen worden ist, Bezug genommen. Die dagegen vorgebrachten Einwände in den Schriftsätzen des Klägervertreters vom 07.08.2018 und 21.08.2018 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Hierzu ist lediglich noch auszuführen:

1. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Klausel in Ziffer 5. Gemeinschaftskonto – Einzelverfügungsberechtigung des gegenständlichen S.nformulars (Bl. 98 d. A.)

Im Todesfall kann der überlebende Ehegatte/Lebenspartner gemäß LPartG als Kontoinhaber das Konto auflösen oder auf seinen Namen umschreiben lassen.

nicht nur eine formale Berechtigung gegenüber der S. beinhaltet, sondern in materiell-rechtlicher Hinsicht eine Zuwendung an den überlebenden Ehegatten/Partner auf den Todesfall darstellt.

a) Die klägerseits in Bezug genommenen Entscheidungen des Kammergerichts vom 03.11.1975 (= OLGZ 1976, 321, Bl. 118 ff d. A.) und des Bundesgerichtshofs vom 29.11.1989 (= NJW 1990, 705, Bl. 116 d. A.) stehen der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen.

Die aus der Auslegungsregel des § 430 BGB folgende hälftige Beteiligung im Falle einer Gesamtgläubigerschaft und der daraus resultierende Ausgleichsanspruch stehen unter dem Vorbehalt, dass nichts anderes bestimmt ist. So verhielt es sich in den in Bezug genommenen Entscheidungen. Im vom BGH entschiedenen Fall war das beiden zwischenzeitlich geschiedenen Ehegatten als Oder-Konto zustehende Sparkonto für einen Betriebsmittelkredit des Ehemannes verpfändet. Im Fall des Kammergerichts waren die beiden aus dem Oder-Konto Berechtigten gar keine Ehegatten.

Hingegen entspricht die hier gegebene Fallkonstellation exakt derjenigen, die der – bereits im Hinweisbeschluss vom 25.06.20[…]


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