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Verkehrsunfall – Veranlassung zur Klageerhebung durch gegnerischen Haftpflichtversicherer – Wann?

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OLG Dresden – Az.: 4 W 640/20 – Beschluss vom 26.10.2020

I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 27.05.2020 – 5 O 78/20 – wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin hat ursprünglich von den Beklagten (die Beklagte zu 2. ist Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1.) Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles vom 23.11.2019 verlangt. Mit Schreiben vom 02.12.2019 bat sie um Bestätigung der Einstandspflicht und bezifferte den von ihr „derzeit“ geltend gemachten Schaden auf 7.181,51 €. Am 04.12.2019 teilte die Beklagte zu 2.) mit, sie habe noch Akteneinsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte erbeten. Mit Schreiben vom 06.01.2019 bot der anwaltliche Vertreter der Klägerin an, die ihm bereits vorliegende Ermittlungsakte der Beklagten zu 2.) zu übermitteln und erklärte zugleich, er habe die Ansprüche seiner Mandantschaft ausdrücklich anzumahnen. Am 10.01.2020 erweiterte die Klägerin ihre Schadensersatzforderung um Zulassungs- und Mietwagenkosten auf nunmehr 9.953,14 €. Die mit der seit dem 23.1.2020 anhängigen Klage geltend gemachten Ansprüche hat die Beklagte zu 2) mit Zahlungseingang am 27.01.2020 beglichen. Am 20.02.2020 erklärte die Klägerin Klagerücknahme unter Verwahrung gegen die Kostenlast. Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen unter II. des angefochtenen Beschlusses (Bl. 42 ff d.A.) verwiesen.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde vertritt die Klägerin die Auffassung, die in der Rechtsprechung den Versicherern allein zugebilligte Prüffrist von 4 bis 6 Wochen habe die Beklagte verstreichen lassen, da von der ersten Schadensgeltendmachung bis zur Klageeinreichung siebeneinhalb Wochen vergangen seien. Trotz der Bereitschaft zur Übersendung der Ermittlungsakte im Schreiben vom 06.01.2020 habe die Beklagte zu 2.) nicht auf ein weiteres Zuwarten durch die Klägerin vertrauen dürfen. Denn in demselben Schreiben sei ein ernsthaftes Zahlungsverlangen zum Ausdruck gebracht worden.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist nach §§ 269 Abs. 5, 567 ZPO zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt worden. Sie ist in der Sache aber unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin die Kosten auferlegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Die Be[…]


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