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Rechtsanwälte Kotz GbR

Modernisierungsmaßnahmen nach neuem Mietrecht

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Mietrecht
ein Beitrag aus unserer Info-Post
Dezember 2013

Am 01.05.2013 ist das Mietrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten. Veränderungen ergeben sich vor allem bezüglich der energetischen Sanierung, der Modernisierungsmieterhöhung, der Folgen der Nichtzahlung der Kaution und bezüglich der Räumung der Wohnung. Hier sollen nur Modernisierungs-maßnahmen in den Blick genommen werden.
Früher minderte sich die Miete bei nicht unerheblichen Beeinträchtigungen des Gebrauchs an der Wohnung auch im Falle der energetischen Sanierung. Jeder nicht unerhebliche Mangel führte grundsätzlich zu einer Minderung der Miete. Das neue Mietrecht legt den Mieter in bestimmten Fällen die Pflicht auf eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden, ohne dass sich die Miete mindert. Er ist dann zur vollständigen Mietzahlung verpflichtet, ohne dass er die Wohnung in vollem Umfang nutzen kann.
Wann ist dies der Fall?
Zunächst muss eine energetische Modernisierung vorliegen. Gemeint sind damit bauliche Veränderungen an der Mietsache, die zu einer Einsparung von Endenergie führen. Dies trifft etwa auf Dämmmaßnahmen zu. Nicht hingegen erfasst sind bloße Instandhaltungsmaßnahmen wie der Austausch alternder Rohre.
Ferner darf keine völlige Aufhebung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch vorliegen. Das bedeutet: Kann der Mieter die Wohnung während der energetischen Modernisierungsmaßnahme überhaupt nicht nutzen, ist er von der Mietzahlungspflicht befreit.
Der Ausschluss der Mietminderung beschränkt sich auf drei Monate. Bei längerfristigen Maßnahmen ist eine Minderung möglich.
Ausnahmsweise besteht keine Duldungspflicht des Mieters, wenn die Modernisierungsmaßnahme für ihn, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen sowohl des Vermieters als auch anderer Mieter in dem Gebäude s[…]


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