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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnungsräumungsanspruch bei mündlich geschlossener Räumungsvereinbarung

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AG München – Az.: 473 C 13483/17 – Urteil vom 14.11.2017

1. Die Beklagten werden gesamtverbindlich verurteilt, das Reihenhaus in der … München, besteht aus 7 Zimmern, einer Küche, einem WC, einem Bad, einem Keller und Speicherabteils zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

2. Die Beklagten werden gesamtverbindlich verurteilt, außergerichtliche Kosten in Höhe von 887,03 € an die Klägerin zu zahlen.

3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.570,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Der Streitwert wird auf 9.642,06 € festgesetzt.

6. Die Beklagten erhalten eine Räumungsfrist gem. § 721 ZPO bis zum Ablauf des 28.02.2018.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Räumung und Herausgabe eines Reihenhaus.

Die Klägerin ist Eigentümerin und Vermieterin, die Beklagte zu 1 Mieterin des streitgegenständlichen Hauses in der … München. Das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 besteht auf der Grundlage eines Mietvertrages vom 7.2.1977. Die Beklagten zu 2 und zu 3 sind die volljährigen Kinder der Beklagten zu 1.

Der Mietvertrag war zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 war seinerzeit mit Rücksicht auf die Beschäftigung des Ehemanns der Beklagten zu 1 als Diakon der evangelisch-lutherischen … Kirche geschlossen worden; auf § 2 der Anlage zum Mietvertrag (K 1) wird Bezug genommen. Der mittlerweile verstorbene Ehemann der Beklagten zu 1 war zum 1.10.2002 in den Ruhestand versetzt worden. Da auch die Beklagte zu 1 im kirchlichen Dienst tätig war wurde das Mietverhältnis sodann mit der Beklagten zu 1 fortgesetzt. Die Beklagte zu 1 ist zum 31.5.2015 in den Ruhestand treten. Mit Schreiben vom 18.3.2015 (Bezugnahme auf Anlage K 2) sprach die Klägerin die Kündigung des streitgegenständliche Mietverhältnisses aus.

Am 29.4.2015 kam es zu einer Besprechung der Parteien, bei welcher die Beendigung bzw. der Wunsch nach Fortsetzung des Mietverhältnisses diskutiert worden ist. Die Klägerin wurde hierbei von dem Zeugen … und … vertreten. Die drei Beklagten wurden bei dem Gespräch von der weiteren Tochter der Beklagten zu 1 der Zeugin … begleitet und unterstützt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob zwischen den Parteien ein Mietaufhebungsvertrag mit endgültigen Auszugsdatum zum 31.5.2016 geschlossen worde[…]


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