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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrspurwechsel – Entkräftung des Anscheinsbeweises bei einem Auffahrunfall

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Landgericht Essen
Az: 5 O 125/13
Urteil vom 12.02.2014

Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Streitwert: 5.962,43 Euro.

Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, welcher sich am 11.06.2013 auf der A40 ereignete.
Die Klägerin ist Halterin eines PKW Fiat Doblo Cargo (Kleintransporter) mit dem amtlichen Kennzeichen … im Zeitpunkt des Unfalls wurde der PKW von dem Zeugen K. gefahren. Bei dem Beklagtenfahrzeug handelt es sich um einen LKW-Sattelkipper-Auflieger mit dem amtlichen Kennzeichen … Der Beklagte zu 1) war zum streitgegenständlichen Zeitpunkt Fahrer des Fahrzeugs, während die Beklagte zu 2) Halterin ist. Die Beklagte zu 3) ist die zuständige KfZ-Haftpflichtversicherung.
Der Unfall ereignete sich wie folgt:
Der Beklagte zu 1) fuhr am Morgen des 11.06.2013 auf der A40 von Duisburg Richtung Dortmund. Die Unfallstelle befindet sich dort, wo die A40 und die A52 aufeinander treffen. An dieser Stelle ist die Autobahn dreispurig. Der Beklagte zu 1) fuhr auf der mittleren Spur. Es herrschte ein erhöhtes Verkehrsaufkommen, was zu „Stop-and-Go“-Verkehr führte. Der Zeuge K. befuhr die rechte Fahrspur. Die Fahrbahnlinie zwischen den Fahrern beider Parteien war für den Beklagten zu 1) durchgezogen, für den Zeugen K. hingegen nicht. Der Zeuge K wollte mit seinem Fahrzeug auf die mittlere Spur fahren und vollzog einen Spurwechsel. Es kam zur Kollision, wobei der genaue Kollisionsablauf ist streitig ist. Unmittelbar nach dem Unfall blieben beide Fahrzeuge stehen. Die endgültige Position der Fahrzeuge ist der Polizeiskizze zu entnehmen.
Die Hauptschadenszone des LKW befand sich im vorderen rechten Bereich. Der Schaden war sehr gering. Lediglich der rechte seitliche Blinker war defekt und die rechte Stoßstange angekratzt (siehe Unfallfotos). Die Hauptschadenszone des Klägerfahrzeugs befand sich im hinteren linken Bereich. Für weitere Einzelheiten bezüglich des klägerischen Fahrzeugs wird auf das Sachverständigengutachten des B&R SachverstÃ[…]


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