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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Verdachtskündigung eines Betriebsratsmitglieds bei Arbeitszeitbetrug

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Az.: 7 TaBV 12/10 – Beschluss vom 19.09.2011

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. September 2010 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 17. November 2010 – 3 BV 10/10 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung einer Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes.

Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1 unterhält einen Betrieb in Hamburg. Der Antragsgegner und Beteiligte zu 2 ist der bei der Beteiligten zu 1 für diesen Betrieb gebildete Betriebsrat.

Der Beteiligte zu 3 ist Vorsitzender des Betriebsrats, des Beteiligten zu 2.

Der Beteiligte zu 3 ist am 22. Juni 1963 geboren, verheiratet und seit dem 1. September 1986 bei der Antragstellerin beschäftigt. Er ist Materialdisponent mit einer Bruttomonatsvergütung von € 3.611,00 und einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden, arbeitstäglich von 07:00 Uhr bis 14:45 Uhr (einschließlich 45 Minuten Pause). Seit dem 1. April 2008 ist der Beteiligte zu 3 gemäß § 38 BetrVG freigestellt.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2008 (Anlage Ast 21, Bl. 117 d. A.) wies die Beteiligte zu 1 den Beteiligten zu 3 darauf hin, dass Urlaub nicht teilweise als Ersatz für eine fehlende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genommen werden könne, nachdem der Beteiligte zu 3 am 27. Juni 2008 einen Arztbesuch mitteilte und am späten Vormittag dieses Tages einen Tag Urlaub beantragte, der ihm genehmigt wurde. Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 (Anlage Ast 23, Bl. 119 d. A.) rügte die Beteiligte zu 1 gegenüber dem Beteiligten zu 3, dass sie diesen im Betrieb nicht habe erreichen können. Mit Schreiben vom 16. Juli 2008 (Anlage Ast 24, Bl. 120 d. A.) forderte die Beteiligte zu 1 den Beteiligten zu 3 auf, künftig bei Verlassen des Betriebes zur Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten außerhalb des Betriebes sich ordnungsgemäß in der Personalabteilung abzumelden. Mit Schreiben vom 15. September 2008 forderte die Beteiligte zu 1 den Beteiligten zu 3 auf, Minusstunden bis Ende September auszugleichen. Mit Schreiben vom 17. September 2008 (Anlage Ast 26, Bl. 122 d. A.) erteilte die Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 3 eine Abmahnung wegen Urlaubsantritts ohne ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 (Anlage Ast 27, Bl. 123 f. d. A.) erteilte die Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 3 eine Abmahnung wegen Nichteinhaltung der Betriebsvereinbarung „Variable Arbeitsz[…]


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