VG Leipzig, Az.: 1 L 1833/09, Beschluss vom 21.01.2010
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 2.10.2009, mit dem ihm der Antragsgegner die Fahrerlaubnis entzogen hat.
Symbolfoto: kaarsten/BigstockDer Antragsteller ist Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen A, BE, C1E, M und L. Bei einer verkehrspolizeilichen Kontrolle am 4.7.2009 wurde der Antragsteller als Führer eines Pkws gegen 23:45 Uhr angehalten und kontrolliert. Ein Drugwipetest verlief positiv auf Cannabis und Amphetamine. Die chemisch-toxikologische Untersuchung der anlässlich dieser Kontrolle am 5.7.2009 um 00:22 Uhr entnommenen Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität L. (Befundbericht vom 9.7.2009) ergab in Bezug auf Amphetamine und Cannabinoide einen positiven Befund. Es konnten 14,5 ng/ml Methamphetamin, 43,2 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) und THC-Abbauprodukte (68,1 ng/ml THC-Carbonsäure und 9,2 ng/ml 11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol) nachgewiesen werden. Durch die chemisch-toxikologische Untersuchung sei die Aufnahme von Methamphetamin und Cannabis nachgewiesen.
Unter dem 18.8.2009 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an und räumte ihm die Möglichkeit zur Äußerung bis zum 8.9.2009 ein. Daraufhin bat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 8.9.2009 um Fristverlängerung bis zum 22.9.2009.
Mit bestandskräftigem Bußgeldbescheid vom 21.9.2009 wurde hinsichtlich der Tat vom 4.7.2009 gegen den Antragsteller ein Bußgeld i.H.v. 842,84 € und 1 Monat Fahrverbot verhängt. Durch das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung berauschender Mittel habe er eine Ordnungswidrigkeit begangen (§ 24 a Abs. 2, 3, § 25 StVG; 242 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV).
Mit Bescheid vom 2.10.2009 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Ziffer 1.). Unter Ziffer 2. verpflichtete er den Antragsteller zur Abgabe seines Führerscheins innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides und erklärte unter Z[…]