LG Ravensburg – Az.: 2 O 163/17 – Urteil vom 14.11.2017
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, den Anschluss der Oberflächenentwässerung des Flurstücks 1692/2 an die Entwässerungsleitungen auf dem Flurstück 1692/1 zu gestatten und die Durchleitung des Niederschlagswassers vom Flurstück 1692/2 über das Flurstück 1692/1 zu dulden.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4. Das Urteil ist zu Ziff. 2 vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,– € und zu Ziff. 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Streitwert: 20.000,– €
(hiervon entfallen auf die Klage 10.000,– € und auf die Widerklage 10.000,– €).
Tatbestand
Die Beklagten sind jeweils hälftige Eigentümer des Grundstücks Flst. 1692/2, Grundbuch von A. Nr. 543. Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Flst. 1692/1 und 1692/3, Grundbuch von A. Nr. 650. Der Kläger, der eine Landwirtschaft betreibt, ist außerdem Pächter des die vorgenannten Grundstücke umgebenden Grundstücks Flst. 1692. Wegen der Lage der vorgenannten Grundstücke wird auf den Lageplan gemäß Anlage B 4 verwiesen.
Vormals gehörten die Grundstücke Flst. 1692/2, 1692/1 und 1692/3 dem gleichen Eigentümer. Jedenfalls nachdem der Hofeigentümer in den 1970er Jahren die Viehhaltung aufgegeben hatte, wurde ein Großteil des auf dem Flst. 1692/2 anfallenden Niederschlagwassers in einer Sickergrube auf diesem Grundstück gesammelt und floss über Rohrleitungen über das Flst. 1692/1 ab.
Im Jahr 2011 kappte der Kläger die Entwässerungsleitungen zwischen den beiden Flurstücken 1691/1 und 1692/2. Er entfernte insbesondere die Güllegrube auf seinem Grundstück und errichtet an dieser Stelle eine Garage. Für das Hofgelände, soweit es in seinem Eigentum steht, errichtete der Kläger in diesem Zuge neue Drainageleitungen.
(Symbolfoto: Aigars Reinholds/Shutterstock.com)Der räumt ein, dass vor seinen Umbaumaßnahmen Oberflächenwasser vom Grundstück der Beklagten über eine Rohrleitung in eine Güllegrube auf dem Flst. 1692/1 geflossen sei. Er ist jedoch der Meinung, die vom früheren Hofeigentümer durchgeführte Entwässerung sei öffentlich-rechtlich unzulässig gewes[…]