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Erweiterte Maskenpflicht für Grundschüler in Schleswig-Holstein

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Vom 22. Februar bis 7. März 2021
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 MR 8/21 – Beschluss vom 04.03.2021

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die in § 5 Abs. 1 und 3 getroffenen Regelungen der Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (Schulen-Coronaverordnung – SchulencoronaVO) vom 20. Februar 2021 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen, ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I. Der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO ist zulässig. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Eine entsprechende Bestimmung ist in § 67 Landesjustizgesetz enthalten. Die Antragstellerin wendet sich gegen § 5 Abs. 1 und 3 der Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (Schulen-Coronaverordnung – SchulencoronaVO) vom 20. Februar 2021, mithin gegen untergesetzliche Normen in Form einer Landesverordnung.

Die neunjährige Antragstellerin, welche die vierte Klasse einer Grundschule im Kreis …..…. besucht, ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil sie geltend machen kann, durch die erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in der Zeit vom 22. Februar bis zum 7. März 2021 nach § 5 Abs. 1 und 3 SchulencoronaVO in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit), aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht), Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt zu sein.

Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin den Antrag ohne ein begleitendes Hauptsacheverfahren gestellt hat; denn der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist schon vor Erhebung des Normenkontrollantrages zulässig (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.05.2009 – 1 MN 12/09 –, juris Rn. 16 f.; OVG Münster, Beschl. v. 17.01.2014 – 2 B 1367/13.NE –, juris Rn. 30; Ziekow; in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 386).

II. Der Antrag ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkon[…]


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