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Nießbrauchsberechtigter – muss er Betriebskosten zahlen?

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OLG München – Az.: 8 U 1186/22 – Beschluss vom 23.08.2022

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24.01.2022, Az. 15 O 17492/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht für den Beklagten und Berufungsführer Gelegenheit zur Stellungnahme bis 12.09.2022.

3. Binnen gleicher Frist können sie beide Seiten zum Streitwert äußern, den der Senat beabsichtigt auf 13.946,74 Euro festzusetzen.
Gründe:
I.

Nach den landgerichtlichen Feststellungen ist die Klagepartei Eigentümerin einer Wohnung, die vom Beklagten, dem ein Nießbrauch hieran zusteht, genutzt wird. Vorauszahlungen auf die Nebenkosten werden nicht geleistet. Ca. 2009 ließ die Klagepartei ein BHKW installieren, das Wärme und Warmwasser sowie Strom erzeugt. Am Nutzen der Stromerzeugung ist der Beklagte nicht beteiligt. Am 03.12.2014 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich (AG München, Az. 432 C 14005/12), in dem der Beklagte erklärte, dass er die ab 2015 mittels des für den Wärmeverbrauch installierten Wärmemengenzählers gemessenen Verbrauchswerte für bindend anerkennt, sodass darauf basierend zukünftig alle Warmwasser- und Heizkostenabrechnungen erstellt werden könnten. Auf dieser Grundlage wurden von der Klagepartei für 2015, 2016 und 2017 Nebenkostenabrechnungen über die Betriebskosten für die Wohnung i.H.v. 5.370,67 Euro, 5.285,51 Euro und 4.316,51 Euro bei jeweils gesetzten Zahlungsfristen übersandt. Der Beklagte hat trotz Erhalt nicht reagiert. Auch die sonstigen Betriebskosten wie die der Müllbeseitigung, Haftpflichtversicherung, Gebäudeversicherung, Gebäudebandversicherung, Hausrat, Grundsteuer, Strom wurden von ihm nicht bezahlt.

Die Klagepartei erachtet ihre Abrechnungen für zutreffend. Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnungen könnten zudem gem. § 556 Abs. 3 BGB nur bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung geltend gemacht werden. Eine anteilige Kostentragung von verbrauchsunabhängigen Kosten würde sich aus § 1047 BGB (Steuern), § 1045 BGB (Versicherungen) und § 1041 BGB (Wartungskosten) ergeben. Der Beklagte hat eingewandt, in den […]


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