AG Charlottenburg – Az.: 73 H 1/16 – Beschluss vom 19.10.2016
In dem selbständigen Beweisverfahren wird der Antrag der Antragsteller vom 10. Mai 2016 bzw. 13. Juni 2016 verworfen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Verfahrenswert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach §§ 485 ff. ZPO ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Die Antragsteller begehren mit ihrem im Schriftsatz vom 13. Juni 2016 konkretisierten Antrag die sachverständige Feststellung von Mängeln des Trittschallschutzes zwischen ihrer Wohnung im 4. OG der Wohnanlage … in … Berlin und der darüber liegenden Wohnung im 5. OG (ausgebautes Dachgeschoss). Nach ausdrücklichem Vorbringen der Antragsteller dient dies der Vorbereitung des weiteren Vorgehens gegen die Antragsgegner, die übrigen Eigentümer dieser Wohnungseigentumsanlage, wegen eines vermuteten Anspruchs auf erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Trittschallschallschutzes (vgl. die eidesstattliche Versicherung der Antragsteller vom 10. Mai 2016: “Nunmehr können wir nur noch gegen die Eigentümergemeinschaft im Hinblick auf die erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands nach der Teilungserklärung vorgehen.“).
Ein solcher gerichtlicher Antrag ist jedoch subsidiär zu einer vorherigen Beschlussfassung der für Verwaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum primär zuständigen Wohnungseigentümerversammlung. Bei Klagen auf Durchführung von Instandsetzungs- und anderen Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung gegen die übrigen Wohnungseigentümer, die auf § 21 Abs. 4 WEG i. V. mit § 21 Abs. 3 und 5 WEG gestützt werden können, ist allgemein anerkannt, dass wegen des Selbstorganisationsrechts der Gemeinschaft eine Klage auf Durchführung regelmäßig nur zulässig ist, wenn der Kläger im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zuvor vergeblich versucht hat, die konkrete Maßnahme durch Beschluss der Wohnungseigentümer herbeizuführen. Der vorherigen Einschaltung der Wohnungseigentümerversammlung bedarf es nur dann nicht, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Beschluss nicht zustande kommen wird (BGH ZWE 2012, 325, 326; Bärmann/Merle, WEG, 13. Aufl., § 21 Rdnr. 73 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung).
Diese Grundsätze müssen auf die Beantragung eines selbständigen Beweisverfahrens entsprechend angewandt werden. Auch hier gebietet die Achtung vor dem Selbstorganisationsrecht der Wohnungseigentümer, dass […]