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Rechtsanwälte Kotz GbR

Herausgabepflicht von landwirtschaftlichen Flächen

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AG Rheinberg – Az.: 18 Lw 60/18 – Urteil vom 26.06.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, die mit Landpachtvertrag vom 01.11.2013 angepachteten landwirtschaftlichen Flächen, G, Flur X, damals Flurstück X, jetzt Flurstück X, Größe 3,0959 ha, und G, Flur X, Flurstück X, Größe 4,6541 ha, zum 31.10.2019 zu räumen und unbepflanzt und frei von jeglichem Bewuchs an die Beklagte herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 12.250,00 Euro (3,5facher Jahresbetrag, OLG Saarbrücken 8 W 348/09 m. w. N.)
Tatbestand
Der Vater der Beklagten zu 1.), K1 W, hat dieser durch notariellen Übertragungsvertrag vom 22.5.2017 die in der G, Flur X liegenden Flurstücke X und 46 mit einer Größe von insgesamt 7,75 ha übertragen.Die Eigentumsumschreibung erfolgte am 28.06.2017.Der Beklagte zu 2.) ist der Ehemann der Beklagten zu 1.).

Der Kläger und seine Ehefrau waren ursprünglich Eigentümer des in den Grundbüchern von M Blatt 183 und 778 eingetragenen Hofes mit einer Größe von 52 ha. Mit notariellem Hofübergabevertrag vom 16.12.2004 übertrugen sie den Hof auf ihren Sohn D. Aufgrund gerichtlichen Vergleichs vom 26.08.20215 (LG Kleve, 3 O 256/14) erfolgte eine Rückübertragung des Eigentums an dem inzwischen nur noch im Grundbuch von M Bl. 183 eingetragenen Hof auf den Kläger und seine Ehefrau.

Vor der Eigentumsübertragung auf seine Tochter schloss der Vater der Beklagten zu 1.) mit dem Sohn des Klägers, der zu diesem Zeitpunkt Eigentümer des nunmehr wieder im Eigentum des Klägers und seiner Ehefrau stehenden Hofes war, am 01.11.2013 einen schriftlichen Landpachtvertrag über die in der G, Flur X liegenden Flurstücke X und 46 (Anlage K 2.1, Bl. 20 ff. d. A.). Der Pachtvertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.10.2019. Unter § 7 Ziff. 2 des Pachtvertrages ist vereinbart, dass Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen und mündliche Abreden unwirksam sind. Neben dem damaligen Verpächter und dem damaligen Pächter unterzeichneten auch die Beklagten den Vertrag als „Beteiligte“. Mittlerweile ist das Flurstück X in das Flurstück X aufgegangen.

Der Vater der Beklagten zu 1.) als damaliger Verpächter trat, nachdem der Kläger wieder Eigentümer des Hofes war und einvernehmlich die Pachtflächen nutzte, wiederholt an diesen mit dem Begehren einer Pachtzinserhöhung heran. Nachdem sich dieses als vergeblich herausstellte,[…]


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