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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zuständigkeit des Amtsgerichts oder Landgerichts bei Steuerhinterziehung

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OLG Brandenburg – Az.: 2 Ws 202/21 – Beschluss vom 10.02.2022

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der 2. Strafkammer des Landgerichts Cottbus vom 2. November 2021 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.

Die Staatsanwaltschaft Cottbus legt dem Angeschuldigten mit Anklageschrift vom 9. Juli 2020 zur Last, im Zeitraum vom 31. Mai 2014 bis zum 31. Mai 2019 in sieben Fällen die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt zu haben (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO), wobei in einem Fall lediglich eine versuchte Tat vorliegen soll.

Das Landgericht hat die Anklage hinsichtlich der Taten Nr. 1 – 5 zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren jedoch abweichend von der Entschließung der Staatsanwaltschaft vor dem Amtsgericht Cottbus – Strafrichter – eröffnet, weil die Sache weder einen besonderen Umfang noch eine besondere Bedeutung aufweise (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG). Die Eröffnung hinsichtlich der Taten Nr. 6 und 7 der Anklage (Einkommensteuer 2015 und 2016) hat das Landgericht abgelehnt, weil die für die Festsetzung der Einkommensteuer maßgebliche Höhe der Abgeordnetenbezüge jeweils bereits durch den Landtag unter Nennung der steuerlichen Identifikationsnummer dem zuständigen Finanzamt gemeldet worden seien und es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass dem Angeschuldigten dies unbekannt gewesen sein könnte, zumal er aktenkundig auch darauf verwiesen hatte, dass seine Bezüge jährlich durch die Landtagsverwaltung mitgeteilt worden seien.

Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Cottbus sofortige Beschwerde eingelegt und beanstandet, dass das Landgericht das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht eröffnet und hinsichtlich der Taten Nr. 6 und 7 die Eröffnung abgelehnt habe. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist dem Rechtsmittel beigetreten.

II.

Die gemäß § 210 Abs. 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, von der abzuweichen das Beschwerdevorbringen der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft keine Veranlassung bietet, ohne Erfolg.

1. Die Strafkammer hat mit zutreffender Begründung das Hauptverfahren vor dem sachlich zuständigen Amtsgericht – Strafrichter – eröffnet (§ 209 Abs. 1 StPO, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 74 Abs. 1 Satz 2 […]


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