AG Erfurt, Az.: 11 C 1171/10, Urteil vom 19.01.2011 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 688,75 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2009 und 120,66 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu ¾ und die Beklagten zu ¼ zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Der Unfall ereignete sich am 05.05.2009 auf der Bundesstraße B7 zwischen Erfurt und Weimar im Bereich der Ausfahrt Mönchenholzhausen. Beginnend mit der vorausgehenden Auffahrt aus dem Güterverkehrszentrum befindet sich ein Beschleunigungsstreifen rechts neben der Fahrbahn, der sodann in den Verzögerungsstreifen vor der Ausfahrt Mönchenholzhausen (Möbel Rieger) übergeht. Der Beschleunigungs-Verzögerungsstreifen befindet sich in einer langgezogenen Rechtskurve. Der Unfall ereignete auf dem Verzögerungsstreifen. Der PKW der Beklagten zu 1) war zum Unfallzeitpunkt nicht durch ein Warndreieck gesichert. Nachdem die Beklagte zu 1) und der Zeuge das Auto verlassen und die Motorhaube geöffnet hatten, war es zu der Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers gekommen. An dem Fahrzeug des Klägers ist ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden. Der Kläger macht neben dem Wiederbeschaffungswert, abzüglich des Restwertes und einer Leistung aus der Teilkaskoversicherung die Nutzungsausfallentschädigung für die Wiederbeschaffungsdauer von 10 Tagen und eine Unkostenpauschale geltend. Der Kläger behauptet mit seinem PKW Opel Corsa amtliches Kennzeichen EF-ED … zunächst auf dem rechten Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h hinter einem anderen Fahrzeug gefahren zu sein. Nachdem er sich beim Passieren der Auffahrt vom Güterverkehrszentrum davon überzeugte hatte, dass kein Fahrzeug auf die B7 auffahren wollte, habe er sich zunächst nach hinten und dann nach vorn orientiert und sei dann auf den Verzögerungsstreifen gewechselt um die Straße an der Ausfahrt Mönchenholzhausen zu verlassen. Dabei habe er den auf der Verzögerungsspur abgestellten PKW Toyota amtliches Kennzeichen EF-XN … der Beklagten zu 1) bemerkt. Nachdem ein erneuter Wechsel nach links auf den rechten Fahrstreifen wegen des anderen Fahrzeugs nicht möglich gewesen sei, habe er eine Vollbremsung eingeleitet ohne den Zusammenstoß mit dem PKW der Beklagten jedoch verhindern zu können. Der Kläger ist der Meinung, er hätte den PKW der Beklagten zu 1) selbst bei freier Sicht ohne das vorausfahrende Fahrzeug frühestens 70-80 m vor der späteren Unfallstelle sehen können. Er habe darauf vertrauen können, dass in der Ausfahrt kein Fahrzeug anhalten würde. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an den Kläger 2755,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2009 und 316,18 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, Klageabweisung. Sie wenden ein, die Beklagte zu 1) habe ihr Fahrzeug wegen eines technischen Defekts in der Ausfahrt anhalten müssen. Sie habe auf Grund einer Rauchentwicklung aus dem Motorraum nichts mehr sehen können. Das Fahrzeug habe zur Hälfte auf der Verzögerungsspur und auf der Grasnarbe gestanden….