Oberlandesgericht – Az.: (1 B) 53 Ss-OWi 8/20 (11/20) – Beschluss vom 25.02.2020
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 30. September 2019 mit den zu Grunde liegenden Feststellungen – mit Ausnahme der Feststellungen zur Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung – aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Bußgeldrichterin des Amtsgerichts Oranienburg zurückverwiesen.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Oranienburg hat den Betroffene auf dessen rechtzeitig erhobenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg vom 27. Februar 2018 (Az.: 474/17/0313044/9) mit Urteil vom 30. September 2019 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h mit einer Geldbuße von 160,00 EUR belegt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat unter der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG angeordnet.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am … Dezember 2017 als Fahrer eines PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen … die BAB … in Fahrtrichtung B… . In Höhe des Autobahnkilometers 2,2 fuhr er statt der dort mittels Verkehrszeichen angeordneten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h eine Geschwindigkeit von (mindestens) 166 km/h, wobei ein Toleranzabzug von 6 km/h berücksichtigt ist.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner (irrtümlich als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bezeichneten) Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat mit Stellungnahme vom 8. Januar 2020 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Der Betroffene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
Die form- und fristgerecht angebrachte Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen hinsichtlich der Fahrereigenschaft des Betroffenen und seinen persönlichen Verhältnissen. Aufrechterhalten bleiben können die Feststellungen zur Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung. Insofern ist die Rechtsbeschwerde unbegründet im Sinne der §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO.
Die den Feststellungen zur Fahrereigenschaft des Betroffenen zugrundeliegende […]