BFH – Az.: IX R 2/21 – Urteil vom 29.09.2021
Leitsätze
NV: Das (Fort-)Bestehen eines im Innenverhältnis zum Eigentümer zur Vermietung berechtigenden Nutzungsrechts kann auch konkludent vereinbart werden (Bestätigung des BFH-Urteils vom 16.01.2007 – IX R 69/04, BFHE 216, 329, BStBl II 2007, 579).
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.06.2020 – 2 K 181/17 aufgehoben.
Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Tatbestand
I.
Streitig ist die persönliche Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Im Streitjahr 2010 waren die aus der (1999 geschiedenen) Ehe des Klägers mit Frau Z (Z) hervorgegangenen Kinder AS, BS und CS zu gleichen Teilen Miteigentümer u.a. des Objekts …. Sie hatten dieses Objekt im Jahr 1995 mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung im Wege der Schenkung von Z erworben. § 3 letzter Absatz des vom Kläger und Z unterzeichneten notariellen Schenkungsvertrags vom 20.10.1995 lautete wie folgt:
„Herr … [der Kläger] wird bis zur Volljährigkeit des jüngsten Kindes das … Teileigentum verwalten. Die Einnahmen dienen dazu, die Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen. Die darüber hinaus gehenden Zins- und Tilgungsleistungen und notwendigen Reparaturen sind von Herrn … [Kläger] zu tragen. Nach Tilgung der Darlehensschulden wird das Geld bis zur Volljährigkeit der Kinder festgelegt.“
Auf dem Teileigentum … lastet ein lebenslängliches unentgeltliches höchstpersönliches Nutzungsrecht zugunsten des Klägers (nachdem das zunächst bestellte Wohnrecht kurze Zeit später in ein Nutzungsrecht abgeändert worden war). Das Recht ist im Jahr 1992 mit der Beschränkung bestellt worden, dass es weder übertragbar noch pfändbar ist und nicht durch Dritte ausgeübt werden kann.
Das Teileigentum …, ein ehemaliges Bürogebäude, wurde auf der Grundlage einer dem Kläger erteilten Baugenehmigung (Nutzungsänderung) in vier Wohnungen umgebaut und ab Mitte 2010 vermietet. Die Umbaukosten trug der Kläger. In den bis 2013 abgeschlossenen Mietverträgen trat der Kläger als Vermieter auf. Danach wiesen die Mietverträge zum Teil “ [Vor- und Nachname des Klägers]/Grundstücksgemeinschaft“ bzw. „[Vor- und Nachnamen der drei Kinder] (GbR)/Grundstücksgemeinschaft“[…]