BGH
Az.: V ZR 246/00
Urteil vom 06.07.2001
Vorinstanzen: OLG Stuttgart und LG Heilbronn
Urteil verkürzt:
Tatbestand:
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in G.-F., das sie im Jahr 1990 erworben und mit einem von ihnen bewohnten Einfamilienhaus bebaut haben. Das Grundstück liegt am östlichen Rand eines allgemeinen Wohngebiets. In einer Entfernung von etwa 160 m östlich davon betreibt die Beklagte in einem Industriegebiet seit mehr als 30 Jahren – im jetzigen Umfang seit 1986 – eine behördlich genehmigte Hammerschmiede. Die Betriebszeit beträgt werktäglich acht Stunden, die Einwirkdauer beim Schmieden mit den Riemenfallhämmern ca. zwei bis fünf Stunden. Während der Betriebszeiten sind ganzjährig sämtliche Fenster im Produktionsgebäude geöffnet, im Sommer zusätzlich ein ca. 5 qm großes Tor in der Westfassade.
Das Betriebsgrundstück der Beklagten grenzt an die östliche Seite einer in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Kreisstraße; zwischen der westlichen Straßenseite und dem Grundstück der Kläger liegt noch ein Gewerbegebiet.
Mit der Behauptung, der Betrieb der Hammerschmiede führe – insbesondere in den Sommermonaten – zu unzumutbaren Lärmimmissionen, die zur Folge hätten, daß es unmöglich sei, sich auf ihrem Grundstück im Freien aufzuhalten, sich zu unterhalten und im Inneren des Wohnhauses während des Betriebs der Hämmer zu schlafen, haben die Kläger die Verurteilung der Beklagten verlangt, es zu unterlassen, während des Einsatzes von Hämmern, Hammereinrichtungen und anderen Maschinen Tore, Türen, Fenster, Lüftungsklappen oder die Oberlichtverglasung der Werkhalle an der Westseite des Betriebsgeländes offenzuhalten; hilfsweise haben sie die Verurteilung der Beklagten beantragt, geeignete Vorkehrungen dagegen zu treffen, daß von der Hammerschmiede Geräusche ausgehen, welche die Benutzung des Wohngrundstücks der Kläger wesentlich beeinträchtigen. Das Landgericht hat dem Hauptantrag im wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht sie verurteilt, geeignete Maßnahmen zu treffen, daß beim Einsatz der Riemenfallhämmer keine Geräusche entstehen, welche die Benutzung des Grundstücks der Kläger wesentlich beeinträchtigen, wozu nur solche Maßnahmen geeignet seien, die die auf dem Grundstück gemesse[…]