Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 11 Sa 547/09
Urteil vom 04.03.2010
I Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens vom 08. Juli 2009 – 4 Ca 602/08 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Monat April 2008 608,07 EUR brutto zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2008 1.263,36 EUR brutto zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten 1. Instanz hat der Kläger 1/10 und der Beklagte 9/10 zu tragen, von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger ebenfalls 1/10, der Beklagte 9/10 zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Monate April und Mai 2008.
Der am 19.04.1972 geborene Kläger war seit dem 18.04.2006 beim Beklagten im Dachdeckergewerbe beschäftigt. Er erzielte ein Arbeitseinkommen in Höhe von 13,16 EUR brutto pro Stunde bei einem 8- Stunden-Tag und 5 Tagen/Woche.
In der Zeit vom 30.12.2007 bis einschließlich 13.01.2008 war der Kläger aufgrund eines Unfalls, bei dem er sich eine Kniedistorsion rechts zuzog, arbeitsunfähig. Vom 29.03.2008 bis 20.04.2008 war der Kläger arbeitsunfähig aufgrund einer erlittenen Platzwunde am Kopf/Gehirnerschütterung.
Am 21.04.2008 wurde der Kläger gegen 17:00 Uhr am Knie operiert, er erschien an diesem Tag nicht zur Arbeit. Der Kläger legte dem Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 21.04.2008 bis zum 15.05.2008 vor.
Der Beklagte erteilte zunächst unter dem 15.05.2008 dem Kläger die Verdienstabrechung 04/2008. Wegen des Inhalts wird auf die entsprechende Anlage zur Klageschrift (Bl. 7 d. A.) Bezug genommen. Sodann erteilte der Beklagte am 06.08.2008 eine Korrekturabrechnung 04/2008 sowie eine Differenzabrechnung 04/2008. Auf diese Anlagen zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 29.09.2008 (Bl. 16 ff. d. A.) wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 09.07.2008 forderte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten den Beklagten zur Zahlung von Lohnfortzahlung für den Zeitraum vom 21.04.2008 bis zum 17.05.2008 auf.
Aufgrund der Korrekturabrechnungen wurden an den Kläger weitere 234,17 EUR brutto gezahlt.
Seinen Anspruch auf Lohnfortzahlun[…]