Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Az.: L 7 AL 36/16 – Urteil vom 12.12.2017
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 17. März 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte erstattet der Klägerin auch ihre außergerichtlichen Aufwendungen der zweiten Instanz.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ab 1. Dezember 2013 infolge des Zuzugs der Klägerin zu ihrem Lebensgefährten streitig.
Die 1955 geborene Klägerin war bis zum 30. November 2013 bei F. in G. (H.) als Verkäuferin mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden und einem Gehalt von zuletzt 900,78 € brutto monatlich beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis kündigte sie durch Schreiben vom 9. September 2013, um ab 1. Dezember 2013 mit ihrem Lebensgefährten (I.) im 175 km entfernten J. eine gemeinsame Wohnung zu beziehen. Zuvor hatte sie sich vergeblich auf diverse Stellenangebote als Teilzeitverkäuferin im Umkreis von J. beworben. Nach Angaben der Klägerin besteht die Beziehung zu ihrem berufstätigen Lebensgefährten seit dem Jahre 2011; seit Dezember 2012 sind sie verlobt. Bereits vor dem Bezug der gemeinsamen Wohnung verbrachten die Klägerin und ihr Verlobter stets ihre Freizeit zusammen, wirtschafteten beide aus einem Topf und umsorgten sich im Krankheitsfalle. Insbesondere kümmerte sich die Klägerin vor Ort in J. um ihren Lebensgefährten nach drei Operationen. Beiden fiel die Trennung nach den regelmäßigen gegenseitigen Besuchen emotional sehr schwer. Aus diesem Grunde entschied sich die Klägerin im September 2013 nach langer Planung dazu, mit ihrem Lebensgefährten eine gemeinsame Wohnung in J. zu beziehen. Sie meldete sich bei der Beklagten am 4. Oktober 2013 arbeitsuchend, nachdem sie von dieser Verpflichtung über die Kündigungsbestätigung des Arbeitgebers vom 23. September 2013 erfahren hatte, und später mit Wirkung vom 1. Dezember 2013 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Ab 11. Februar 2014 nahm sie eine neue Beschäftigung als Verkäuferin in Teilzeit unter Gewährung eines Eingliederungszuschusses an den Arbeitgeber in Höhe von 50% durch die Beklagte auf.
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