OLG München – Az.: 10 U 1455/20 – Urteil vom 07.10.2020 1. Die Berufung der Klägerin vom 13.03.2020 gegen das Endurteil des LG München I vom 14.02.2020 (Az. 17 O 10793/19) wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO). B. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. I. Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz verneint. Die in zweiter Instanz durchgeführte ergänzende Beweisaufnahme hat das Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz bestätigt. 1. Zutreffend ging das Landgericht von einem Verstoß des Fahrgastes des Klägers gegen § 14 I StVO aus, weil dieser während der Vorbeifahrt der Beklagten zu 1) die zunächst nur einen Spalt geöffnete Türe so weit öffnete, dass es zur Kollision mit dem Außenspiegel kam. a) Einer erneuten Einvernahme des Zeugen Y. zur Stellung des Taxis nach der Kollision, wie vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung beantragt, bedurfte es nicht. Der Zeuge wurde hierzu schon in erster Instanz befragt und hat angegeben, sein Fahrzeug nach der Kollision nicht weiter bewegt zu haben. Ebenso hat die Beklagte zu 1) bereits in erster Instanz hiervon abweichend angegeben, dass sie ihr Fahrzeug nach der Kollision nicht zurückgefahren hat. Aus den von den Parteien übergebenen, nach der Kollision gefertigten Fotos ergibt sich aber, was der Sachverständige bestätigte, dass nach der Kollision entweder die Beklagte zu 1) ihr Fahrzeug zurücksetzte oder das Taxi noch ein Stück nach vorne bewegt wurde. Das Landgericht hat im Lichte der widersprüchlichen Angaben keine Veranlassung gesehen, dem Zeugen und nicht der Beklagten zu 1) zu glauben. Der Senat ist insoweit nach § 529 I Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche, vgl. BGH VersR 2005, 945; Senat, Urt. v. 9.10.2009 – 10 U 2965/09 und v. 21.6.2013 – 10 U 1206/13). Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGHZ 159, 254 ; NJW 2006, 152 ; Senat, a. a. O.); bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (BGH, a. a. O.; Senat, a. a. O.). Ein solcher konkreter Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung ist von der Berufung nicht aufgezeigt worden. Das Erstgericht hat zutreffend das Beweismaß des § 286 I 1 ZPO zugrunde gelegt und die insoweit geltenden Regeln beachtet. Nach § 286 I 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist….