BUNDESGERICHTSHOF
Az.: IX ZR 215/05
Urteil vom 08.02.2007
Vorinstanzen:
AG Hannover, Az.: 543 C 5078/05, Urteil vom 14.06.2005
LG Hannover, Az.: 20 S 49/05, Urteil vom 21.11.2005
Leitsätze:
Hat der Anwalt bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten, kann eine Terminsgebühr auch dann entstehen, wenn der Rechtsstreit oder das Verfahren noch nicht anhängig ist.
In dem Rechtsstreit hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2007 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 21. November 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte beauftragte die klagenden Rechtsanwälte, einen Anspruch gegen seine damalige Arbeitgeberin auf Zahlung einer Tantieme geltend zu machen. Als ein erstes Schreiben der Kläger unbeantwortet blieb, erteilte er Klageauftrag. Nach zwei Gesprächen zwischen den Klägern und der Arbeitgeberin kam es zum Abschluss einer Vereinbarung, in der auch der Anspruch auf Zahlung der Tantieme geregelt wurde. Eine Klage wurde nicht mehr eingereicht.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangen die Kläger restliches Anwaltshonorar in Höhe von 954,91 € (einschließlich Umsatzsteuer). Sie meinen, durch die Verhandlungen mit der Arbeitgeberin nach Erhalt des Prozessauftrags eine Terminsgebühr verdient zu haben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Revision will der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Die Kläger haben durch die beiden Besprechungen, die sie nach Erhalt des Klageauftrags mit der Gegnerin ihres Mandanten über die Erledigung des streitigen Tantiemeanspruchs geführt haben, eine Terminsgebühr verdient.
1.
Die Terminsgebühr entsteht gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Vergütungsverzeichnis (fortan: VV) Teil 3 Vo[…]