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Anforderungen an Beweiswürdigung – Überprüfbarkeit durch Rechtsmittelgericht

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OLG Frankfurt – Az.: 1 Ss 95/11 – Urteil vom 19.12.2011

Das angefochtene Urteil wird im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Beleidigung der Polizeibeamten A, B und C verurteilt wurde, sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts – Strafrichter – Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 22.12.2010 wegen zwei Fällen der Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 8,– Euro verurteilt.

Es hat folgende Feststellungen getroffen:

„Am …. Januar 2010 gegen 04:55 Uhr begaben sich der Angeklagte und dessen Freund aus dem Restaurant „X“ auf den Querbahnsteig im …bahnhof in Stadt1.

Zwischen dem Restaurant X und dem Treppenabgang zu den S-Bahngleisen befanden sich die Geschädigten PHM D, PHM E, POK F und PMA’in G, die den Querbahnsteig des … …bahnhofs bestreiften. Der Angeklagte kam auf die Polizeibeamten zu und beleidigte diese, indem er ihnen zurief „Ihr Faschos, ihr macht nur Scheiße, sucht euch einen gescheiten Job.“ Der Angeklagte wurde aufgefordert sich auszuweisen und zur Seite zu gehen. Während der Mitnahme zur Dienststelle zwecks Identitätsfeststellung beleidigte der Angeklagte den Geschädigten D, indem er „Arschloch“ zu diesem sagte. Der Angeklagte wollte damit den Polizeibeamten gegenüber seine Missachtung zum Ausdruck bringen, was ihm auch gelang.

Auch die Geschädigten POK A, PHM B und PKA C waren am „X“ im …bahnhof, die zuvor im Gespräch mit einer anderen strafverdächtigen Person waren. Während der Identitätsfeststellung dieser Person mischte sich der Angeklagte in die polizeilichen Maßnahmen ein und unterstellte den Polizeibeamten, dass diese nur gegen „Schwarze“ vorgingen.

Der Angeklagte, der sehr aggressiv war, wurde schließlich im Festnahmegriff zur Wache gebracht, wo eine Durchsuchung vorgenommen und eine Alkoholkontrolle durchgeführt wurde. Danach wurde der Angeklagte um 05.10 Uhr wieder entlassen.“

Zur Beweiswürdigung hat es ausgeführt:

„Der Angeklagte lässt sich dahingehend ein, dass er zu den Polizeibeamten „sucht euch einen anständigen Job“ gesagt hat und bestreitet die Tat im Übrigen. Das Gericht folgt der Einlassung des Angeklagten jedoch nicht. Sie ist als Schutzbehauptung zu werten und durch die zahlreichen Aussagen der Zeugen in der Hauptverhan[…]


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