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Fahrzeugdiebstahl – Kfz-Schein hinter Sonnenblende

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OLG Bremen
Az: 3 U 77/09
Urteil vom 20.09.2010

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Bremen vom 29.10.2009 (6 O 1675/08) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 6.850,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird zudem verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten der………….. in Höhe von EUR 603,92 freizustellen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 43 %, die Beklagte zu 57 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.

Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistung aus einer Kfz-Teilkaskoversicherung wegen eines angeblichen Autodiebstahls in Anspruch.
Der Kläger war Eigentümer des Pkw Audi A3 mit dem amtlichen Kennzeichen ….., für den er bei der Beklagten die genannte Versicherung unterhielt. Diesbezüglich war ein Selbstbehalt von EUR 150,00 je Schadensfall vereinbart. Die Allgemeinen Bedingungen der V. AG für die Kraftfahrtversicherung (AKB) – Stand 01.01.2008 – waren in den Vertrag einbezogen.
Der Kläger hat behauptet, er habe das Fahrzeug am 22.02.2008 auf einem Parkstreifen in der …. Straße in B. abgestellt und ordnungsgemäß verschlossen. Als der Kläger das Fahrzeug am Folgetag gegen 9:30 Uhr wieder habe nutzen wollen, sei es verschwunden, nämlich gestohlen gewesen.
De[…]


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