Oberlandesgericht Schleswig
Az.: 5 U 24/08
Urteil vom 05.06.2008
Leitsätze:
1. Ein Umzugsvertrag im Sinne von § 451 HGB liegt auch dann vor, wenn Möbel (wegen einer Wohnungsrenovierung) abgebaut und abtransportiert, sodann kurzfristig von dem Transportunternehmen eingelagert und schließlich wieder zurücktransportiert sowie in der gleichen Wohnung erneut aufgestellt werden.
2. Nach § 439 I, II 1 HGB beginnt die kurze Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Angesichts dieser unzweideutigen Regelung kann der Verjährungsbeginn bei notwendiger Beachtung des möglichen Wortsinns als Auslegungsgrenze nicht an die Entstehung des Schadens oder dessen Erkennbarkeit geknüpft werden.
Die Berufung der Kläger gegen das am 24. Januar 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
I.
Die Kläger verlangen von dem Beklagten zu 1., Inhaber eines Transportunternehmens, und von dem Beklagten zu 2., ihrem eigenen Sohn, Schadensersatz wegen Beschädigungen an einer Glasvitrine und darin enthaltenen Porzellanfiguren.
Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien erster Instanz einschließlich ihrer dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils nebst den beiden Berichtigungsbeschlüssen des Landgerichts vom 6. und 25.2.2008 Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Schadensersatzansprüche der Kläger gegen den Beklagten zu 1. seien nach den §§ 451, 439 HGB verjährt. Es liege ein Umzugsvertrag vor. Auf einen tatsächlichen Umzug im Sinne eines Wohnsitzwechsels komme es dafür nicht an. Hier seien zwar die Möbel nach der Zwischenlagerung zum ursprünglichen Objekt zurückbefördert und wieder aufgebaut worden. Insoweit lägen jedoch identische Umstände wie bei einem sonstigen Umzugsvertrag vor: Es gehe nämlich um den Abbau der Möbel, ihre Beförderung und ihren anschließender Wiederaufbau in einer Wohnung. Die