Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Messung der zulässigen Höhe eines Sichtschutzzaunes auf höher gelegenen Nachbargrundstück

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Wuppertal – Az.: 1 O 215/14 – Urteil vom 09.01.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, geeignete Maßnahmen zu treffen, dass von der Aufschüttung auf dem Grundstück der Beklagten (Xxx in T (Gemarkung E, Flur …, Parzelle …)) entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze keine negativen Einwirkungen auf das Grundstück der Klägerin (Xxx, Flurstück yy) ausgehen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den auf ihrem Grundstück Xxx in T (Gemarkung E, Flur …, Parzelle …)) stehenden anthrazitfarbenen Zaun auf dem Grundstück der Beklagten auf eine Höhe von 2 Metern, gemessen vom Grundstück der Klägerin (Xxx, Flurstück yy) zu kürzen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, geeignete Maßnahmen zu treffen, dass die L-Steine auf dem Grundstück der Beklagten Xxx in T (Gemarkung E, Flur …, Parzelle …)) entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu dem Grundstück der Klägerin (Xxx, Flurstück yy) nicht auf das Grundstück der Klägerin kippen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 .

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind Nachbarn und streiten um eine Anschüttung auf dem Grundstück der Beklagten, einen von den Beklagten errichteten anthrazitfarbenen Sichtschutzzaun und eine an der Grenze errichtete L-Steinmauer sowie Schadensersatz für Schäden an der Garage und dem Holzlamellenzaun der Klägerin in Höhe von insgesamt 13.768,78 Euro.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe im Jahr 2005 L-Steine entlang der gemeinsamen Grenze gesetzt. Diese seien inzwischen bis etwa 15 cm weiter in Richtung des Grundstücks der Klägerin gekippt. Die Beklagte habe den entstandenen Freiraum im Oktober 2012 mit Beton verfüllt.

(Symbolfoto: Petair/Shutterstock.com)

Die Beklagte habe zudem bis Oktober 2012 ihr Grundstück im grenznahen Bereich immer wieder stufenweise bis zu einer maximalen Höhe von 1,60 m gegenüber der ursprünglichen und genehmigten Höhe aufgeschüttet. Die Grundstücke seien ursprünglich gleich hoch gewesen. Die jetzige Aufschüttung sei an den meisten Stellen höhe[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv