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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reiserücktritt bei Bandscheibenvorfall

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OLG Frankfurt
Az: 7 U 166/09
Urteil vom 26.05.2010

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. April 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird über das gemäß § 310 Abs. 3 ZPO am 19. Dezember 2008 zugestellte Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts Wiesbaden hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere € 1.253,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2008 zu zahlen sowie die Klägerin von Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme ihres Anwalts in Höhe von insgesamt € 229,55 freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstands für den zweiten Rechtszug wird auf € 1.253,60 festgesetzt.

Gründe
I.
Die Klägerin macht mit der Klage Ansprüche aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Reiserücktrittskostenversicherung geltend.
Die Klägerin buchte für sich und ihren Lebensgefährten A als weiteren Reiseteilnehmer am 20. März 2008 eine Flugpauschalreise vom 17. Juni bis 8. Juli 2008 zum Gesamtreisepreis von € 2.802,- zuzüglich Kosten für einen „Komplettschutz Europa ohne Selbstbehalt“ bei der Beklagten, die eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung einschloss. Die Klägerin zahlte den Reisepreis und die Versicherungsprämie. Die Vereinbarung der Klägerin mit dem Reiseveranstalter sah vor, dass bei einem Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn eine Rücktrittspauschale von 20% des Reisepreises und bei einem Rücktritt ab dem 6. Tag vor Reisebeginn von 65% anfiel (aufgerundet auf volle Euro). Am 14. April 2008 suchte Herr A seinen Hausarzt auf, der Arbeitsunfähigkeit wegen eines LWS-Syndroms links attestierte. Weitere Behandlungen fanden am 24. April, 9. Mai, 6. Juni, 12. Juni und 16. Juni 2008 statt. Am 13. Juni 2008 unterzog sich Herr A einer MRT-Untersuchung, auf Grund derer ein Bandscheibenvorfall im Lendenwirbelbereich festgestellt wurde. Herr A war jedenfalls zu diesem Zeitpunkt reiseunfähig, sodass die Klägerin am 16. Juni 2008 von der Reise zurücktrat. Der Reiseverans[…]


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