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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsschließungsversicherung –  Versicherungsleistungen wegen SARS-CoV-2 bzw. COVID-19

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LG Hamburg – Az.: 332 O 190/20 – Urteil vom 26.11.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung aus einer Betriebsschließungsversicherung aufgrund von behördlichen Maßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie.

Die Klägerin betreibt in H. das „F. Restaurant“. Zwischen den Parteien besteht seit dem Jahr 2018 eine Firmen-Sachschutz-Industrieversicherung unter der Versicherungsnummer… . Vereinbart waren unter anderem die „Z. Firmen Sachschutz Bedingungen“ der Beklagten (im Folgenden: „AVB“), welche unter Punkt A7 insbesondere auch eine Betriebsschließungsversicherung beinhaltet, in der es auszugsweise wie folgt heißt:

„A7. Betriebsschließungsversicherung

1. Gegenstand der Versicherung

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;

(…)

2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

(…)“

Unter Nr. 2.1 und 2.2 folgte sodann eine Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages in den §§ 6 und 7 IfSG genannt waren; SARS-CoV-2 bzw. COVID-19 sind daher nicht in den Bedingungen genannt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage K 2 zur Akte gereichten Versicherungsschein nebst den als Anlage B 1 zur Akte gereichten Versicherungsbedingungen verwiesen.

Mit Wirkung zum 01.02.2020 wurde durch die Verordnung „2019-nCoV“ eine Meldepflicht nach §§ 6 und 7 IfSG für das neuartige Coronavirus bzw. COVID-19 angeordnet. Mit Wirkung zum 23.05.2020 wurde COVID-19 in § 6 Abs. 1 Nr. 1 t) IfSG und SARS-CoV-2 in § 7 Abs. 1 Nr. 44a[…]


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