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Verpflichtung des Vermieters zur Belegübersendung während Corona-Pandemie

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LG Dresden – Az.: 4 S 222/21 – Beschluss vom 23.11.2021

I. Die Parteien, insbesondere die Beklagten, werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das am 20.05.2021 verkündete Endurteil des Amtsgerichts Dresden, Az. 46 C 4180/20, nach Maßgabe des § 522 Absatz 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. Die Parteien erhalten Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses hierzu Stellung zu nehmen. Die Beklagten sollte allerdings zur Vermeidung von Kosten auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
Gründe
I.

Die Beklagten wenden sich mit der Berufung gegen das Endurteil des Amtsgerichts Dresden vom 20.05.2021, den Beklagten zugestellt am 25.05.2021, durch das das Amtsgericht sie zur Nachzahlung von Betriebskosten für den Abrechnungszeitraum 01.01.2019-31.12.2019 hinsichtlich der von ihnen in der … Straße … in Dresden angemieteten Wohnung verurteilt hat. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Betriebskostenabrechnung vom 04.06.2020 sei formell ordnungsgemäß. Die Beklagten hätten auch keine durchgreifenden Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Abrechnung erhoben. Die von den Beklagten eingewandten Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot hinsichtlich der Positionen Hausmeister, Hauslicht, Müllabfuhr, Versicherungen und Heizkosten seien zu pauschal. Die Beklagten hätten zuvor ihre Einwendungen durch eine Belegeinsicht substanziieren müssen, wovon sie keinen Gebrauch gemacht hätten. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen, § 540 Absatz 1 Nr.1 ZPO.

(Symbolfoto: Stanislaw Mikulski/Shutterstock.com)

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der am 16.06.2021 bei Gericht eingegangenen und nach gewährter Fristverlängerung am 16.08.2021 begründeten Berufung. Sie rügen eine Verletzung des materiellen Rechts sowie eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch das Amtsgericht. Das Amtsgericht habe sich in seiner Entscheidung nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Thematik des Wirtschaftlichkeitsgebot und der Thematik der Belegeinsicht auseinandergesetzt. Anders als das Amtsgericht ausgefÃ[…]


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