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Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts eine Schenkung?

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LG Bielefeld – Az.: 8 O 473/15 – Urteil vom 20.07.2016

1. Klage und Widerklage werden abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 8 %, der klagende Landkreis zu 92 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % abwenden, wenn ich die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird auf 24.128,57 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der klagende Landkreis macht gegen die Beklagte Schenkungsrückforderungsansprüche aus übergegangenem Recht geltend.

Mit notariellem Vertrag vom 23.01.1995 übertrug Frau C. C. ihrer Tochter, der Beklagten, das Eigentum am Grundstück B. xx in C.. Der Übertragenden und ihrem vorverstorbenen Ehemann wurde ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt, das durch eine Eintragung im Grundbuch dinglich gesichert wurde.

Mit Erklärung vom 16.06.2003 bewilligten die Eltern der Beklagten die Löschung des zu ihren Gunsten bestehenden Wohnrechts. Mit weiterer Erklärung vom 19.04.2013 verzichtete die Mutter der Beklagten zudem auch schuldrechtlich auf ihren Wohnrechtsanspruch.

Stattdessen schlossen die Beklagte und ihre Mutter einen Mietvertrag, aufgrund dessen die Mutter eine monatliche Miete von 340,00 EUR zzgl. 60,00 EUR Nebenkosten zahlte.

Seit 10.08.2012 bis zu ihrem Tod am 30.03.2015 bewohnte die Mutter der Beklagten aufgrund eingetretener Pflegebedürftigkeit eine Pflegeeinrichtung. Für die Kosten in streitiger Höhe kam der klagende Landkreis als Sozialhilfeträger auf. Diese Kosten werden nunmehr im Wege der Schenkungsrückforderung wegen Bedürftigkeit geltend gemacht.

Der klagende Landkreis behauptet, die geleisteten Sozialhilfeaufwendungen beliefen sich auf 22.248,30 EUR. Er ist der Auffassung, bei der Erklärung der Löschungsbewilligung und dem schuldrechtlichen Verzicht auf das Wohnrecht handele es sich um eine Schenkung der Mutter an die Beklagte, die aufgrund der eingetretenen Bedürftigkeit zurückgefordert werden könne.

Der klagende Landkreis beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.248,37 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die erhobene Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Klage abzuweisen und

2. im Wege der Widerklage den klagenden Landkreis zu verurteilen, an die Beklagte 1.880,20 EUR nebst Zinsen[…]


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