Brandenburgisches Oberlandesgericht
Az: 5 U 45/09
Urteil vom 31.03.2011
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 4. März 2009 – Az. 4 O 58/08 – teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 6.636,96 €
Gründe
I.
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Sie streiten in der Berufungsinstanz noch um die Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung mehrerer Gebäude bzw. eines Zaunes, soweit diese, was unstreitig ist, auf das Grundstück der Klägerin überbaut worden sind, Herausgabe der überbauten Flächen sowie um die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.356,96 €. Bei den Gebäuden handelt es sich im Einzelnen um eine Garage und um einen Schuppen, die im Jahre 1987 genehmigt worden sind, zwei weitere Schuppen, die nach dem Vortrag der Beklagten im Jahre 1939/1940 genehmigt worden sein sollen, die Überdachung der Freifläche zwischen dem im Jahre 1987 genehmigten Schuppen und den beiden weiteren bereits zuvor errichteten Schuppen sowie einem weiteren Schuppen, der nach dem Vorbringen der Beklagten aus dem Jahre 1898 stammen soll sowie schließlich um die Beseitigung eines Bauzaunes mit Betonfundament von dem letztgenannten Gebäude aus bis zur Grundstücksgrenze. Den weiteren Klageantrag auf Zahlung von Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.200,00 € hat das Landgericht abgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage – abgesehen von dem Antrag auf Zahlung von Nutzungsentschädigung – stattgegeben und die Beklagte zur Beseitigung des Überbaus sowie des […]