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Verkehrsunfall – Einmündungsbereich einer vorfahrtberechtigten und einer untergeordneten Straße

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LG Wuppertal – Az.: 9 S 207/17 – Beschluss vom 05.01.2018

Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Die Kammer weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (OLG Brandenburg MDR 2009, 1363 = AGS 2009, 553 f.; Senat ZIP 2010, 1852 f.).

Der Termin vom 15.02.2018 wird aufgehoben.
Gründe
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Weder beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung, § 546 ZPO, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

I.

(Symbolfoto: Panumas Yanuthai/Shutterstock.com)

Die Beklagtenseite haftet nicht in einem größeren Umfang für die Unfallfolgen als 50%, wie vom Amtsgericht angenommen. Eine weitergehende Haftung der Beklagtenseite ist selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn mit dem Vorbringen der Klägerseite davon auszugehen wäre, dass das klägerische Fahrzeug schon „eine Weile“ gestanden hatte, als es zur streitgegenständlichen Kollision gekommen ist Denn der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs hat den Unfall schuldhaft mitverursacht, indem er bei stark winterlichen Verhältnissen und erkannter Fahrbahnglätte in die abschüssige M…-Straße eingebogen war, nach Beginn des Rutschvorgangs des von ihm geführten Klägerfahrzeugs die Absicht, nach rechts in die W… straße abzubiegen, aufgegeben, demgemäß weder den Richtungsanzeiger gesetzt noch nach rechts eingelenkt hatte, und sein Fahrzeug, wenn auch am Ende, so aber noch innerhalb des Einmündungsbereichs der W. straße zum Stehen gebracht hat.

Gegen die Klägerseite spricht ein Beweis des ersten Anscheins, den Unfall wegen einer Nichtbeachtung der sich für den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs aus […]


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