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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtmäßigkeit eines längerfristigen Platzverweises gemäß § 34 Abs. 1 PolG NRW

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VG Aachen – Az.: 6 L 2/23 – Beschluss vom 05.01.2023

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts-schutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums (0 K 00/00) hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 20. Dezember 2022 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig und insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Denn hinsichtlich der Verbots, sich auf den näher bezeichneten Grundstücken in Erkelenz-Lützerath aufzuhalten bzw. diese zu betreten oder zu befahren nach Ziffern 1. und 2. der Allgemeinverfügung hat der Antragsgegner durch Ziffer 5. der Allgemeinverfügung die sofortige Vollziehung angeordnet. Insoweit entfällt die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dabei legt die Kammer im Übrigen den im Klageverfahren 0 K 00/00 ausdrücklich gestellten Feststellungsantrag als zum jetzigen Zeitpunkt allein statthaften Anfechtungsantrag i.S.v. § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO aus (vgl. § 88 VwGO).

Der zulässige Antrag ist jedoch unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung vom 20. Dezember 2022 überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.

In formeller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) der Ziffern 1. und 2. der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung nicht zu beanstanden. Sie genügt insbesondere den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist.

(Symbolfoto: Heiko Barth/Shutterstock.com)

Dieses Begründungserfordernis soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dazu a[…]


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